31987D0551

87/551/EWG: Beschluß des Rates vom 17. November 1987 über die Annahme eines Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987-1991)

Amtsblatt Nr. L 334 vom 24/11/1987 S. 0020 - 0025


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BESCHLUSS DES RATES

vom 17. November 1987

über die Annahme eines Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987-1991)

(87/551/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommissionen (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 des Vertrages ist es unter anderem Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung zu fördern.

Mit dem Beschluß 78/167/EWG (4), in der Fassung des Beschlusses 81/21/EWG (5), sowie mit den Beschlüssen 78/168/EWG (6) und 78/169/EWG (7) hat der Rat drei konzertierte Aktionen als erstes Programm im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen festgelegt.

Mit dem Beschluß 80/344/EWG (8) hat der Rat ein zweites Forschungsprogramm im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen festgelegt.

Mit dem Beschluß 82/616/EWG (9) hat der Rat ein drittes, sektorales Forschungsprogramm im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen festgelegt.

Das vierte Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das den Gegenstand dieses Beschlusses bildet, ist erforderlich, um im Rahmen des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklungsmöglichkeiten in den betreffenden Forschungsbereichen die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens, einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung und einer beschleunigten Hebung des Lebensstandards zu erreichen.

Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die in Anhang I beschriebenen Forschungsarbeiten in Übereinstimmung mit den für ihre einzelstaatlichen Programme geltenden Regeln und Verfahren ganz oder teilweise durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungsarbeiten bis zum 31. Dezember 1991 in eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene einzugliedern.

Der finanzielle Aufwand für die Durchführung der in Anhang I beschriebenen Forschungsarbeiten in dem Mitgliedstaaten wird mit über 1,5 Milliarden ECU veranschlagt.

Der Rat hat in seinem Beschluß 87/516/Euratom, EWG (10) ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) festgelegt, das Forschungen im Bereich der Lebensqualität, einschließlich der Gesundheit, vorsieht.

Die gemeinschaftliche Forschung im Bereich Medizin und Gesundheitswesen hat bereits wirksam zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes innerhalb des Ziels einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen beigetragen.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 28. und 29. Juni 1985 in Mailand den Wert der Inangriffnahme eines europäischen Aktionsprogramms gegen Krebs hervorgehoben. Entsprechend den Schlußfolgerungen weiterer Tagungen des Europäischen Rates unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag für ein Aktionsprogramm 1987-1989 »Europa gegen den Krebs", zu dem der entsprechende Forschungsbereich dieses Beschlusses wirksam beitragen würde.

AIDS (Syndrom der erworbenen Immunschwäche) ist eine sich rasch ausbreitende übertragbare Krankheit und Gegenstand grösster Besorgnis der Gesundheitsbehören der Mitgliedstaaten. Entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments über AIDS (1) und der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (2) sowie dem vom Europäischen Rat am 5. und 6. Dezember 1986 in London geäusserten Wunsch unterbreitete die Kommission dem Rat eine Mitteilung über die Bekämpfung von AIDS; ein Bestandteil dieser AIDS-Bekämpfung wäre der entsprechende Forschungsbereich dieses Beschlusses.

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 1987 vorgesehen, wird die Gemeinschaft entsprechend den Schlußfolgerungen der EG-Gesundheitsminister vom 15. Mai 1987 zusätzlich zu dem neu in diesem Programm aufgenommenen Schwerpunkt »AIDS-Forschung" so bald wie möglich Schritte ergreifen, um ein europäisches Aktionsprogramm zur Bekämpfung von AIDS durchzuführen.

Zusätzlich zu der von der Kommission zu koordinierenden AIDS-Forschung auf medizinischem Gebiet wird der Schwerpunkt dieses Aktionsprogramms im psychosozialen Bereich liegen (Information, Verhütung und Hilfe für HIV-Träger).

Die Gemeinschaft ist befugt, in den unter diesen Beschluß fallenden Bereichen mit Drittstaaten Abkommen zu schließen Es kann sich als zweckmässig erweisen, Drittstaaten, die an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) teilnehmen, ganz oder teilweise an dem unter diese Entscheidung fallenden Programm zu beteiligen. Mit den Beschlüssen 82/178/EWG (3), 83/224/EWG (4), 83/225/EWG (5), 85/150/EWG (6), 86/71/EWG (7) und 86/233/EWG (8), hat der Rat solche Abkommen über konzertierte Aktionen für Forschungen im Bereich Medizin und Gesundheitswesen abgeschlossen oder geändert.

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) hat seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission abgegeben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Januar 1987 festgelegt. Gegenstand des Programms ist es, die Tätigkeiten, die Bestandteil der Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten sind, innerhalb der in Anhang I aufgeführten Forschungsgebiete auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

Artikel 2

Der erforderliche Beitrag der Gemeinschaft zur Koordinierung wird einschließlich der Ausgaben für eine Personalbestand von zwölf Bediensteten auf 65 Millionen ECU veranschlagt. Die vorläufige Mittelaufschlüsselung ist in Anhang II angegeben.

Es ist vorgesehen, daß die Vorhaben im Rahmen dieses Programms im wesentlichen im Wege der konzertierten Aktion ausgeführt werden, wobei die Kommission die Koordinierungskosten trägt.

In anderen Fällen, wie z. B. bei der Vergabe von Stipendien und der Unterstützung zentraler Einrichtungen, können umfangreichere Finanzmittel bereitgestellt werden.

Der in Artikel 3 genannte Ausschuß wird angehört.

Artikel 3

Die Kommission trägt die Verantwortung für die Durchführung des Programms. Sie wird bei ihren Aufgaben von dem durch den Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG (9) eingesetzten Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuß »Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit" unterstützt.

Der Ausschuß kann von »Ausschüssen für die konzertierte Aktion" unterstützt werden, die sich aus Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ernannt werden, zusammensetzen.

Artikel 4

Im dritten Jahr bewertet die Kommission das Programm im Hinblick auf die in Anhang I dargelegten Ziele. Die Kommission kann aufgrund dieser Bewertung nach den geeigneten Verfahren und nach Stellungnahme des in Artikel 3 genannten Ausschusses einen Vorschlag für ein revidiertes Programm unterbreiten. Der Rat und das Europäische Parlament werden von den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet.

Artikel 5

Durchführung und Koordinierung der einzelstaatlichen Beiträge zu dem Programm liegen in den Händen einzelstaatlicher Behörden; die als Hinweis dienende Liste dieser Behörden ist in Anhang III aufgeführt.

Artikel 6

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen nach einem von der Kommission nach Anhörung des in Absatz 3 genannten Ausschusses festzulegenden Verfahren regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten, die unter diesen Beschluß fallen, untereinander aus. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen alle für die Koordinierung notwendigen Informationen aus. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Institutionen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Mitgliedstaats, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.

Nach Beendigung des Programms übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament im Einvernehmen mit dem Ausschuß einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Programms, und zwar insbesondere deshalb, damit den Unternehmen, Institutionen und anderen Beteiligten vor allem im Sozialbereich die Ergebnisse möglichst rasch zugänglich sind.

Artikel 7

(1) Der Rat kann gemäß Artikel 228 des Vertrages Abkommen mit den an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligten Drittstaaten schließen, um sie ganz oder teilweise an diesem Programm zu beteiligen.

(2) Die Kommission wird hiermit ermächtigt, die Abkommen nach Absatz 1 auszuhandeln.

Artikel 8

Dieser Beschluß gilt vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1991.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TÖRNÄS

(1) ABl. Nr. C 50 vom 26. 2. 1987, S. 59 und geänderter Vorschlag vom 28. September 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1987 und Beschluß vom 28. Oktober 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 105 vom 21. 4. 1987, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1981, S. 12.

(6) ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 28.

(8) ABl. Nr. L 78 vom 25. 3. 1980, S. 24.

(9) ABl. Nr. L 248 vom 24. 8. 1982, S. 12.

(10) ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1.

(1) ABl. Nr. C 88 vom 14. 4. 1986, S. 83.

(2) ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1986, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 83 vom 29. 3. 1982, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 58 vom 26. 2. 1985, S. 26.

(7) ABl. Nr. L 75 vom 20. 3. 1986, S. 31.

(8) ABl. Nr. L 158 vom 13. 6. 1986, S. 58.

(9) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 25.

ANHANG I

ZIELE SOWIE WISSENSCHAFTLICHER UND TECHNISCHER INHALT

(Koordinierungsprogramm 1987-1991)

Die Hauptziele der europäischen Zusammenarbeit in der medizinischen und Gesundheitsforschung bestehen darin,

- die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit der entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen in den Mitgliedstaaten durch schrittweise Koordinierung auf Gemeinschaftsebene nach Mobilisierung des verfügbaren Forschungspotentials der einzelstaatlichen Programme zu erhöhen und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Aufgabenteilung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von verfügbaren Mitteln für das Gesundheitswesen zu steigern;

- die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, die wegen der Bedeutung, die sie für alle Mitgliedstaaten haben, ausgewählt worden sind, zu verbessern und ihre wirksame Umsetzung in die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der möglichen industriellen und wirtschaftlichen Entwicklung auf den betreffenden Gebieten zu fördern;

- die Kapazität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesundheitsversorgung in den Ländern und Regionen der Gemeinschaft zu optimieren.

Speziell geht es darum,

- durch Koordinierung ähnlicher Projekte in den Mitgliedstaaten schneller zuverlässigere Ergebnisse aus einer grösseren Anzahl von Untersuchungen zu erzielen;

- die Methodologie durch Koordinierung von ursprünglich verschiedenen Projekten zu harmonisieren, so daß deren Ergebnisse unmittelbar vergleichbar sind;

- der Gesundheitsversorgung dadurch rascher eine positive Wirkung zu verleihen, daß Informationen und Ergebnisse verbreitet und die Entwicklungen in der medizinischen Technologie einem grösseren Kreis verfügbar gemacht werden.

Die Kommission legt ferner in Absprache mit dem in Artikel 3 genannten Ausschuß die spezifischen Ziele für die einzelnen Vorhaben fest.

Programmübersicht

UNTERPROGRAMM I: HAUPTPROBLEME DES GESUNDHEITSWESENS

1.2.3 // Schwerpunkt // I.1. // Krebs // Bereich // I.1.1. // Ausbildungsplan Krebsforschung // Bereich // I.1.2. // Forschung auf dem Gebiet der klinischen Behandlung // Bereich // I.1.3. // Epidemiologische Forschung // Bereich // I.1.4. // Früherkennung und Diagnose // Bereich // I.1.5. // Arzneimittelentwicklung // Bereich // I.1.6. // Experimentelle (Grundlagen-)Forschung // Schwerpunkt // I.2. // Aids // Bereich // I.2.1. // Krankheitsüberwachung und -verhütung // Bereich // I.2.2. // Viro-immunologische Forschung // Bereich // I.2.3. // Klinische Forschung // Schwerpunkt // I.3. // Altersbedingte Gesundheitsprobleme // Bereich // I.3.1. // Fortpflanzung // Bereich // I.3.2. // Altern und Krankheiten // Bereich // I.3.3. // Behinderungen // Schwerpunkt // I.4. // Durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme // Bereich // I.4.1. // Versagen der Anpassungsfähigkeit des Menschen // Bereich // I.4.2. // Ernährung // Bereich // I.4.3. // Drogenmißbrauch // Bereich // I.4.4. // Infektionen

UNTERPROGRAMM II: MITTEL FÜR DAS GESUNDHEITSWESEN

1.2.3 // Schwerpunkt // II.1. // Entwicklung medizinischer Technologie // Bereich // II.1.1. // Diagnoseverfahren und Überwachung // Bereich // II.1.2. // Behandlung und Rehabilitation // Bereich // II.1.3. // Technische und klinische Evaluierung // Schwerpunkt // II.2. // Strukturforschung im Gesundheitswesen (1) // Bereich // II.2.1. // Forschung auf dem Gebiet der Vorbeugung // Bereich // II.2.2. // Forschung über Versorgungssysteme im Gesundheitswesen // Bereich // II.2.3. // Forschung über die Organisation des Gesundheitswesens // Bereich // II.2.4. // Bewertung von Gesundheitstechnologien

ANHANG II

VORLÄUFIGE MITTELAUFSCHLÜSSELUNG (1987-1991)

UNTERPROGRAMM I: HAUPTPROBLEME DES GESUNDHEITSWESENS

1.2.3.4 // // // Millionen ECU // % // Schwerpunkt I.1. // Krebs // 18,0 // 27,5 // Schwerpunkt I.2. // AIDS // 14,0 (2) // 21,5 // Schwerpunkt I.3. // Altersbedingte Gesundheitsprobleme // 9,0 // 14,0 // Schwerpunkt I.4. // Durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme // 5,5 // 8,5

UNTERPROGRAMM II: MITTEL FÜR DAS GESUNDHEITSWESEN

1.2.3.4 // // // Millionen ECU // % // Schwerpunkt II.1. // Entwicklung medizinischer Technologie // 11,5 // 17,5 // Schwerpunkt II.2. // Strukturforschung im Gesundheitswesen // 7,0 // 11,0 // // Insgesamt: // 65,0 // 100,0

(1) Die folgenden Aktionen werden durch Seminare, Studien und Personalaustausch zu Ausbildungszwecken durchgeführt:

- Bewertung integrierter Verhütungs- und Überwachungsprogramme für nichtübertragbare Krankheiten (im Bereich II.2.1 vorgesehen),

- umfassende Pflege geistig Kranker in der Gemeinschaft (im Bereich II.2.2 vorgesehen),

- Planung und Verwaltung der Gesundheitsversorgung (im Bereich II.2.3 vorgesehen),

- Bewertung üblicher klinischer Verfahren in Krankenhäusern (im Bereich II.2.3 vorgesehen).

(2) Einschließlich der Unterstützung »Zentraler Einrichtungen" für Primaten.

ANHANG III

AUSFÜHRUNG UND KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN BEITRAEGE ZUM PROGRAMM

Die in der nachstehenden als Hinweis dienenden Liste aufgeführten Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden sich darum bemühen, die Ausführung der einzelstaatlichen Beiträge zu den in Anhang I angegebenen Forschungsbereichen sowie deren Koordinierung auf einzelstaatlicher Ebene sicherzustellen:

1.2 // BELGIEN: // Ministère de la santé publique et de l'Environnement, Bruxelles, // // Service de Programmation de la Politique scientifique, Bruxelles, // // Ministerie van Volksgezondheid en Leefmilieu, Brussel, // // Dienst Programmatie Wetenschapsbeleid, Brussel; // DÄNEMARK: // Forskningssekretariatet, Köbenhavn, // // Statens lägevidenskabelige Forskningsraad, Köbenhavn; // DEUTSCHLAND: // Bundesminister für Forschung und Technologie, Bonn, // // Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Bonn, // // Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn; // GRIECHENLAND: // Ypoyrgeío Enérgeias, Érevnas kai Technologías, Athína, // // Ypoyrgeío Ygeías, Prónoias kai Koinonikón Asfalíseon, Athína; // SPANIEN: // Ministerio de Sanidad y Consumo, Madrid, // // Ministerio de Educación y Ciencia, Madrid; // FRANKREICH: // Ministre délégué chargé de la Recherche et de l'Enseignement Supérieur, // // INSERM - Institut national de la santé et de la recherche médicale, Paris, // // Ministère des Affaires sociales et de la Solidarité nationale, Paris; // IRLAND: // Health Research Board, Dublin, // // Department of Health, Dublin; // ITALIEN: // CNR - Consiglio nazionale della ricerca, Roma, // // Istituto superiore di sanità, Roma; // LUXEMBOURG: // Ministère de la Santé, Luxembourg; // NIEDERLANDE: // Ministerie van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur, // // Ministerie van Onderwijs en Wetenschappen; // PORTUGAL: // Instituto Nacional de Saúde, Lisboa; // VEREINIGTES KÖNIGREICH: // MRC - Medical Research Council, London, // // DHSS - Department of Health and Social Security, London.

INSTITUTO NACIONAL DE SAUDE, LISBOA;

VEREINIGTES KÖNIGREICH :

MRC _ MEDICAL RESEARCH COUNCIL, LONDON, //

DHSS _ DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SECURITY, LONDON .