87/467/EWG: Beschluß der Kommission vom 31. Juli 1987 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für den Seeverkehr
Amtsblatt Nr. L 253 vom 04/09/1987 S. 0020 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0154
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Juli 1987 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für den Seeverkehr (87/467/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Staats- und Regierungschefs haben in ihrer Erklärung vom 21. Oktober 1972 zum Ausdruck gebracht, daß die wirtschaftliche Expansion vorrangig dazu dienen muß, die Unterschiede in den Lebensbedingungen zu verringern, und ihren Niederschlag in einer Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards finden muß. In diesem Zusammenhang erachteten sie eine stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft für unerläßlich. Die Kommission empfahl unter den vorrangigen Maßnahmen des »Sozialpolitischen Aktionsprogramms" der Gemeinschaft den Ausbau der Dialog- und Konzertierungsverfahren zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene. Der Rat empfahl in seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (1) unter den mit Vorrang in Angriff zu nehmenden Maßnahmen die stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft. Das Europäische Parlament erklärte in seiner Entschließung vom 13. Juni 1972 (2), daß die aktive Mitwirkung der Sozialpartner an der Verwirklichung einer gemeinschaftlichen Sozialpolitik in der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden müsse. Der Wirtschafs- und Sozialausschuß hat am 24. November 1971 im gleichen Sinne Stellung genommen. Der Rat betonte in seinen Schlußfolgerungen vom 22. Juni 1984 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Sozialbereich, daß der europäische Soziale Dialog intensiviert und in bezug auf seine Modalitäten angepasst werden muß, um die Sozialpartner stärker an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft zu beteiligen (3). Aufgrund der Verhältnisse in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, daß sich die Sozialpartner des Seeverkehrsgewerbes aktiv an der Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen beteiligen. Dies kann am besten dadurch geschehen, daß bei der Kommission ein paritätischer Ausschuß auf Gemeinschaftsebene als Forum für die Vertreter der beteiligten Verbände eingesetzt wird. Die Mitteilung der Kommission an den Rat über den Seeverkehr (4) enthält mehrere wirtschafts- und sozialpolitische Zielsetzungen, die in einem Forum für den Dialog zwischen den Sozialpartnern eingehend erörtert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein Paritätischer Ausschuß für die Seeschiffahrt, im folgenden »Ausschuß" genannt, eingesetzt. Artikel 2 Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Kommission bei der Planung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik zu unterstützen, die auf - die Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Seeschiffahrt im Einklang mit den einschlägigen Artikeln des Römischen Vertrages - die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Seeschiffahrt abzielt. Artikel 3 (1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele erfuellt der Ausschuß folgende Aufgaben: a) Abgabe von Stellungnahmen oder Vorlage von Berichten auf Wunsch der Kommission oder aus eigener Initiative; b) innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Berufsorganisationen: - Förderung des Dialogs und der Konzertierung zwischen diesen Organisationen, - Vorbereitung von Studien, - Teilnahme an Kolloquien und Seminaren. (2) Der Ausschuß unterrichtet alle Beteiligten über seine Tätigkeit. (3) Fordert die Kommission den Ausschuß gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels zur Stellungnahme oder zur Vorlage eines Berichtes auf, so kann sie eine Frist setzen, innerhalb welcher diese Stellungnahme abzugeben oder dieser Bericht vorzulegen ist. Artikel 4 (1) Der Ausschuß besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern. (2) Die Sitze verteilen sich wie folgt: a) einundzwanzig auf Vertreter der Arbeitgeberverbände, b) einundzwanzig auf Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen. (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt: a) sechsunddreissig auf Vorschlag der Organisationen der Reeder und der Seeleute: - Comité des Associations d'Armateurs des Communautés Européennes (CAACE): 18, - Gewerkschaftlicher Verkehrsausschuß in der Europäischen Gemeinschaft: 18; b) sechs direkt von der Kommission, aus repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, nach Anhörung der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Organisationen. Sofern erforderlich, auch aus anderen als diesen Organisationen. Artikel 5 (1) Für jedes Ausschußmitglied wird nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 ein Stellvertreter ernannt. (2) Unbeschadet des Artikels 9 nehmen Stellvertreter an den Sitzungen des Ausschusses oder der in Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen sowie an deren Arbeit nur dann teil, wenn das Ausschußmitglied, das sie vertreten, verhindert ist. Artikel 6 (1) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter werden auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. (2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt. (3) Die Amtszeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren durch freiwilliges Ausscheiden, durch Tod oder wenn die Organisation, die das Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt. Der Nachfolger wird nach dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Verfahren für die noch verbleibende Amtszeit ernannt. (4) Für die Tätigkeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt. Artikel 7 (1) Der Ausschuß wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden abwechselnd aus den in Artikel 4 Absatz 3 genannten zwei Gruppen von Organisationen gewählt. (2) a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit ausläuft, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. b) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird dieser nach dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren auf Vorschlag der Gruppe, zu der seine Organisation gehört, für die noch verbleibende Amtszeit ersetzt. Artikel 8 Der Ausschuß bildet einen Vorstand, der die Planung und Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses übernimmt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses sowie je zwei zusätzlichen Vertretern der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Organisationen. Der Vorstand kann die Berichterstatter der nach Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 9 Der Ausschuß kann a) zur Erleichterung seiner Aufgaben ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. Er kann einem Mitglied gestatten, sich durch einen anderen, namentlich genannten Vertreter seiner Organisation vertreten zu lassen, der seinen Platz in der Arbeitsgruppe einnimmt. Ein solcher Stellvertreter tritt bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe in alle Rechte des Mitglieds, das er vertritt, ein; b) der Kommission zu seiner Unterstützung bei bestimmten Aufgaben die Hinzuziehung von Sachverständigen vorschlagen. Eine der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Organisationen beantragt, daß zu den Ausschußsitzungen Personen, die besondere Kenntnisse in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage besitzen, als Sachverständige hinzugezogen werden. Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Frage teil, zu deren Prüfung sie herangezogen worden sind. Artikel 10 Der Ausschuß wird durch sein Sekretariat auf Aufforderung der Kommission und nach Anhörung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder gemäß Beschluß des Vorstandes einberufen. Die Tagesordnung der Sitzungen (des Paritätischen Ausschusses) wird einstimmig durch den Vorstand beschlossen. Sitzungen des Vorstandes werden durch das Sekretariat auf Aufforderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Artikel 11 (1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. (2) Der Ausschuß übermittelt seine Stellungnahmen oder Berichte der Kommission. Kann der Ausschuß keine einstimmige Stellungnahme abgeben, so sind der Kommission die unterschiedlichen Auffassungen zu übermitteln. Artikel 12 (1) Das Sekretariat des Ausschusses, des Vorstandes und der Arbeitsgruppen wird von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. (2) Die Kommission soll dafür sorgen, daß die jeweils maßgeblichen Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission an allen Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen teilnehmen. (3) Für jede der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) aufgeführten Organisationen ist ein Sekretariatsvertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zugelassen. (4) Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses andere als die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Organisationen auffordern, an den Arbeiten des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. Artikel 13 Hat die Kommission den Teilnehmern mitgeteilt, daß die angeforderte Stellungnahme einen vertraulich zu behandelnden Gegenstand betrifft, so dürfen diese unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages keine Informationen weitergeben, die sie infolge ihrer Tätigkeit im Ausschuß, in seinen Arbeitsgruppen oder im Vorstand erhalten. Artikel 14 Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses diesen Beschluß aufgrund der gesammelten Erfahrungen überarbeiten. Dieser Beschluß wird wirksam am 31. Juli 1987. Brüssel, den 31. Juli 1987 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 13 vom 12. 2. 1974, S. 1. (2) ABl. Nr. C 70 vom 1. 7. 1972, S. 11. (3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1984, S. 1. (4) KOM (85) 90 endg. vom 14. 3. 1985.