87/423/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1987 über die Beihilfe der belgischen Regierung zugunsten eines Sanitärkeramikherstellers in La Louvière (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 228 vom 15/08/1987 S. 0039 - 0042
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1987 über die Beihilfe der belgischen Regierung zugunsten eines Sanitärkeramikherstellers in La Louvière (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) (87/423/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung in Übereinstimmung mit den Vorschriften desselben Artikels und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission hat in ihren Entscheidungen 83/130/EWG (1) und 85/153/EWG (2) festgestellt, daß die Beihilfen von 475 Millionen bfrs und 83 Millionen bfrs, die 1981 und 1983 ohne vorherige Mitteilung an ein Unternehmen des Keramiksektors in La Louvière in Form von Beteiligungen gewährt worden waren, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren und daher aufgehoben werden mussten. Diese Entscheidungen führten vor dem Gerichtshof zu den Rechtssachen 52/84 und 40/85. Trotz dieser Beihilfen befand sich das betreffende Unternehmen SA Boch 1984 wieder in finanziellen Schwierigkeiten, was die belgischen Behörden und im vorliegenden Fall die regionalen Behörden veranlasste, ihre Interventionen fortzusetzen, und zwar diesmal in Form einer Kapitalspritze von 295,3 Millionen bfrs. Die Kommission, die das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags am 23. August 1984 eingeleitet hatte, beschloß mit Entscheidung 86/366/EWG (3), daß diese dritte Beihilfe nicht gewährt werden dürfe und ein unzulässigerweise 1984 gezahlter Vorschuß von 104 Millionen bfrs, mit dessen Hilfe das Unternehmen seine Tätigkeit bis Anfang 1985 fortsetzen sollte, zurückgefordert werden musste. Im Januar 1985 beschlossen die belgischen Regionalbehörden - als sozusagen einzige Aktionäre der SA Boch - die Abwicklung des Unternehmens und die Gründung einer neuen Rechtseinheit, die den »Sanitär"-Sektor der ehemaligen Gesellschaft übernehmen würde. Am 13. März 1985 wurde von den belgischen Regionalbehörden die neue Gesellschaft Noviboch gegründet und mit einem voll eingezahlten Kapital von 400 Millionen bfrs ausgestattet. Bereits am 1. Juni 1985 nahm eine neue Gesellschaft die Handelstätigkeit des »Sanitär"-Sektors ihrer von der Abwicklung betroffenen Vorgängerin wieder auf. Im August 1985 erwarb Noviboch von den Boch-Abwicklern die Gebäude der Vorgängerin, die Ausstattung und den Firmenwert ihres »Sanitär"-Sektors ohne Forderungen und das »Sanitär"-Lager, das die Kommission auf etwa 100 000 Teile veranschlagte. Die Wiederaufnahme sämtlicher Tätigkeiten begann bei Noviboch am 1. September 1985. II Die Kommission, die von der Absicht der belgischen Regierung wusste, die neue Gesellschaft zu gründen und zu finanzieren, teilte dieser mit Fernschreiben vom 23. Januar 1985 mit, daß ihr jede Beihilfe, die der Fortsetzung der Herstellung sanitärer Keramikgegenstände von Boch dienen sollten, vorher mitzuteilen ist. Die belgische Regierung antwortete mit Fernschreiben vom 1. Februar 1985, worin sie ihre Entscheidung mitteilte, die SA Boch abzuwickeln und baldmöglichst eine neue Rechtseinheit anstelle der Vorgängerin zu gründen. Die Auffassung, daß ihre Kapitalbeteiligung an der neuen Gesellschaft eine Beihilfe sei, stritt sie bei derselben Gelegenheit ab. Ausserdem kündigte sie die Vorlage weiterer Informationen an. Mit Schreiben vom 28. Februar 1985 erinnerte die Kommission die belgische Regierung an verschiedene unzulässige Beihilfen, die sie Boch gewährt hatte, und bat um ihre Zusicherung bezueglich der Befolgung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 93 des EWG-Vertrags, wonach sie der Kommission die neuen Beihilfen im Entwurf mitteilen und die geplanten Maßnahmen von einer abschließenden Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht durchführen würde. In diesem Stadium teilte die Kommission auch Boch und Noviboch mit Schreiben vom 6. März 1985 mit, daß die betreffenden Beihilfen ungewiß seien und wegen ihrer Unrechtmässigkeit möglicherweise zurückgefordert werden müssten. Da die Kommission keine Antwort der belgischen Regierung auf ihren Brief vom 28. Februar 1985 und im übrigen auch nicht die versprochenen weiteren Informationen erhielt, beschloß sie am 22. März 1985 die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags gegen die in Form einer Beteiligung von 400 Millionen bfrs gewährten Beihilfen, gegen die gegebenenfalls aus der Übernahme der Tätigkeiten der in Abwicklung befindlichen SA Boch und Noviboch resultierenden Beihilfeelemente und die vorgesehenen Investitionsbeihilfen. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß die betreffenden Beihilfen unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags fielen und offensichtlich keine der Voraussetzungen für eine der Ausnahmen der Absätze 2 und 3 desselben Artikels erfuellten, und forderte die belgische Regierung mit Schreiben vom 7. Juni 1985 zur Äusserung auf. III Die belgische Regierung beantwortete das Schreiben der Kommission mit Fernschreiben vom 26. Juli 1985, worin sie an ihre Auffassung erinnerte, daß die Beteiligung am Kapital von Noviboch keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern ein mit dem eines Privataktionärs vergleichbarer Beschluß sei und für die Tätigkeiten des neuen Unternehmens tatsächlich Aussicht auf Rentabilität bestehe. Ausserdem machte sie geltend, daß die Gründung von Noviboch keine Gefahr darstelle, den Wettbewerb zu verfälschen, da seine Produktionskapazität auf einem Niveau von 5 000 bis 6 000 Tonnen gehalten würde. Die belgische Regierung bestritt, daß die Ausfuhren des früheren Unternehmens Boch erheblich gestiegen seien, und behielt sich vor, in späteren Äusserungen nähere Angaben hierzu zu machen. Schließlich machte sie geltend, daß in dem Fall, wo die Beteiligung eine Beihilfe wäre, diese in den Anwendungsbereich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) zugunsten der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, fiele. Was die Übernahme der Aktiva der in Abwicklung befindlichen SA Boch betraf, so bestritt die belgische Regierung, daß die Übertragung, die unter der ausschließlichen Verantwortung der Abwickler des früheren Unternehmens stattfand, Beihilfeelemente enthalten könne. Schließlich machte sie geltend, daß ihrer Ansicht nach das betreffende Verfahren - ebenso wie die vorangegangenen - regelwidrig sei, da die Kommission ihr die Fakten, auf die sie ihre Ablehnung der betreffenden Beteiligung stütze, nicht mitgeteilt habe. Auf eine Anfrage der Kommission erteilte die belgische Regierung mit Schreiben vom 20. November 1986 zusätzliche Auskünfte über Herstellung, Absatz und Ausfuhren der Noviboch seit Beginn der Tätigkeit und über die bereits durchgeführten und geplanten Investitionen. Ausserdem teilte sie mit, daß hinsichtlich der etwaigen Gewährung von Investitionsbeihilfen in Anwendung der belgischen Gesetze über die Wirtschaftsexpansion noch nichts entschieden worden sei. Im Rahmen der Anhörung der anderen Beteiligten haben sich die Regierungen dreier anderer Mitgliedstaaten sowie zwei Industrieverbände, die SA Noviboch und zwei andere Unternehmen, zu der Sache geäussert. IV Die staatlichen Interventionen in Form von Beteiligungen können Beihilfeelemente enthalten. Im vorliegenden Fall muß die Auffassung vertreten werden, daß die Gründung von Noviboch auf Kosten der belgischen Regierung nicht isoliert beurteilt werden kann. Die Abwicklung der SA Boch und die gleichzeitige Gründung einer neuen Rechtseinheit, die bestimmte Tätigkeiten des ersten Unternehmens fortführen sollte, sind in ihrer Wirkung durchaus mit den Folgen vergleichbar, die eine vollständige industrielle und finanzielle Umstrukturierung der SA Boch auf Kosten der Regierung gehabt hätten. Daß zwischen den beiden Rechtseinheiten eine Beziehung besteht, erhellt im übrigen daraus, daß ihre Anschrift sowie Fernsprech- und Fernschreibnummern dieselben sind und die unter dem Namen Noviboch im Jahre 1985 verkauften sanitären Gegenstände aus Porzellan mit denen identisch waren, die zuvor Boch hergestellt und verkauft hatte. Diese zwischen den beiden Gesellschaften bestehende Beziehung wird im übrigen auch daran deutlich, daß sich Noviboch an den Entlassungskosten im Zusammenhang mit dem Übergang von Boch auf Noviboch beteiligt. Zu berücksichtigen sind auch die prekäre finanzielle Lage Bochs im Januar 1985 infolge mehrjähriger erheblicher Verluste, der veraltete Zustand der Produktionsanlagen, die im Sanitärkeramiksektor bestehende Überkapazität, die Verpflichtung der belgischen Regierung, die 1981 und 1983 rechtswidrig gewährten Beihilfen aufzuheben, und das damals eröffnete Verfahren gegen ein drittes Beihilfevorhaben, in dessen Rahmen 1984 bereits unzulässigerweise ein Vorschuß gezahlt worden war. Deswegen stellt die Kapitalzuwendung von 400 Millionen bfrs zur Fortführung der Sanitärkeramikproduktion in La Louvière im Rahmen der Gründung einer neuen Rechtseinheit Noviboch eine staatliche Beihilfe dar. Was die Beihilfeelemente betrifft, die möglicherweise aus der Übernahme der beweglichen und unbeweglichen Güter Bochs durch Noviboch resultieren, stellte die belgische Regierung fest, daß die Übertragung unter der ausschließlichen Verantwortung der Abwickler der SA Boch stattgefunden habe, die ihre Aufgabe in völliger Unabhängigkeit und alleiniger Verantwortung gegenüber Dritten erfuellt und alle notwendigen Gutachten veranlasst hätten. Die anderen im Rahmen des Verfahrens eingeholten Auskünfte widersprechen sich in diesem Punkte nicht, so daß angenommen werden kann, daß die Übertragung im Rahmen der freiwilligen Abwicklung Bochs keine Beihilfeelemente mit sich gebracht hat. Die Interventionen in Anwendung der belgischen Gesetze über die Wirtschaftsexpansion von 1959 und 1970 erfolgen unter anderem in Form von Zinsvergünstigungen für Investitionskredite, von Kapitalprämien, von Staatsgarantien für die von den Unternehmen bei Banken aufgenommenen zinsgünstigen Kredite und einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer. Derartige Interventionen sind Beihilfen im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, da sie dem Empfänger einen Teil der eigentlich von ihm zu übernehmenden Investitionskosten abnehmen. Im Sektor der Sanitärkeramik besteht ein Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie ein Wettbewerb zwischen den Herstellern. Noviboch führt etwa 60 % seiner Sanitärkeramikproduktion, im vorliegenden Fall handelt es sich um Sanitärporzellan, nach den übrigen Mitgliedstaaten aus. Zwischen Juni 1985 und September 1986 verkaufte das Unternehmen 1 945 Tonnen in Deutschland, 1 360 Tonnen in den Niederlanden, 380 Tonnen in Frankreich, 136 Tonnen im Vereinigten Königreich und 258 Tonnen in verschiedenen Ländern, was jeweils 28,6 %, 20 %, 5,6 %, 2 % und 3,8 % seines Gesamtabsatzes ausmachte. Die Sanitärporzellan-Ausfuhren der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion (NIMEXE 69.10-10) nach den übrigen Mitgliedstaaten beliefen sich 1982 auf 11 042 Tonnen, 1983 auf 14 090 Tonnen, 1984 auf 14 110 Tonnen und 1985 auf 11 072 Tonnen, was jeweils 29,9 %, 34,8 %, 35,1 % und 29,6 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels mit Sanitärporzellan (nach Gewicht) ausmacht. Somit beeinträchtigen die Beihilfen der belgischen Regierung den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 durch Begünstigung des Unternehmens Noviboch sowie der belgischen Sanitärkeramikproduktion. Wenn durch die finanzielle Hilfe des Staates die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft gestärkt wird, so muß angenommen werden, daß letztere durch die Hilfe beeinträchtigt werden. Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags bestimmt, daß Beihilfen, die den darin genannten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz in Artikel 92 Absatz 2 sind im vorliegenden Fall wegen der Art der Beihilfen, die dem darin genannten Ziel im übrigen nicht dienen, nicht anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags nennt die Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Ausschlaggebend für die Vereinbarkeit mit dem Vertrag ist der Gemeinschaftskontext und nicht derjenige eines einzelnen Mitgliedstaates. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags zu gewährleisten, müssen die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag bei Prüfung einer Beihilferegelung oder eines Einzelfalls in Anwendung dieser Regelung eng ausgelegt werden. Diese Ausnahmen gelten im übrigen nur, wenn die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen, damit sich der künftige Empfänger ohne Beihilfe zu einem Verhalten entschließt, das zur Verwirklichung eines der Ziele der Ausnahmeregelung beiträgt. Bezueglich der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des EWG-Vertrags betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete ist zu sagen, daß das Gebiet von La Louvière wegen seiner ungünstigen sozio-ökonomischen Lage im Rahmen der belgischen Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung zwar förderungswürdig ist, andererseits aber nicht die Merkmale einer Region aufweist, in der im Sinne der Ausnahme des Buchstabens a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) des EWG-Vertrags betrifft, so ist klar, daß die betreffende Beihilfe nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben dient. Bezueglich der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags zugunsten der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß Noviboch in einem verhältnismässig bescheidenen Rahmen von 269 Beschäftigten hochwertige Sanitärkeramik herstellt und vermarktet. Seine Produktion liegt gegenwärtig 20 bis 30 % unter der Produktion seines Vorgängers Boch, der mit über 400 Beschäftigten in seinem Sanitärsektor eine Massenproduktion betrieb. Stützt man sich auf die von der belgischen Regierung im Rahmen des Verfahrens gemachten Angaben, so müsste die Tätigkeit von Noviboch rentabel sein. Ausserdem ist zu bemerken, daß Noviboch den Geschirr-Sektor von Boch, in dem ebenfalls über 400 Personen beschäftigt waren, nicht übernommen hat. Die Umstrukturierung infolge der Abwicklung von Boch hat somit zu einer Sanierung des von Überkapazitäten gezeichneten Keramiksektors in der Gemeinschaft geführt. Die Kommission hat ausserdem die Tatsache berücksichtigt, daß La Louvière in einem der benachteiligsten Gebiete Belgiens liegt. Infolgedessen kann für die Beihilfe in Form einer Kapitalzuwendung von 400 Millionen bfrs im Rahmen der Gründung von Noviboch die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Frage kommen. Wegen der Produktionsüberkapazität im Sanitärkeramiksektor muß allerdings die Genehmigung dieser Beihilfe von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere um zu verhindern, daß Noviboch die marktstörende Politik seines Vorgängers Boch mit Hilfe öffentlicher Mittel fortsetzt. Zu diesem Zweck muß gewährleistet werden, daß die belgische Regierung während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren keine Betriebs- oder Investitionshilfe gewährt, die geeignet wären, die Produktion des Unternehmens zu erhöhen. Die alljährliche Vorlage eines Berichts während desselben Zeitraums über die Handelstätigkeit von Noviboch ist notwendig, damit die Kommission das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes überwachen kann. Damit diese Entscheidung ihren Zweck erfuellt, müssen der Kommission ausserdem andere Beihilfevorhaben als die vorerwähnten mitgeteilt werden, wenn es sich um konkrete Fälle der Anwendung der von der Kommission bereits genehmigten allgemeinen und regionalen Beihilferegelungen handelt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission erhebt keine Einwände betreffend die Beihilfe an SA Noviboch in Form einer Kapitalzuwendung von 400 Millionen bfrs, die im Rahmen der Gründung von Noviboch dieser im Jahre 1985 gewährt wurde, unter der Voraussetzung, daß 1. die belgische Regierung dem Unternehmen Noviboch bis zum 31. Dezember 1989 keine Beihilfe gewährt, auch keine im Rahmen der bereits von der Kommission genehmigten allgemeinen und regionalen Beihilferegelungen, die geeignet ist, die Kapazitäten von Noviboch zu erhöhen oder etwaige Verluste dieses Unternehmens zu decken; 2. die belgische Regierung bis zum 31. Dezember 1989 verpflichtet ist, der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags alle anderen Beihilfevorhaben, gleich welcher Form, zugunsten von Noviboch mitzuteilen, einschließlich der Anwendungsfälle von Beihilferegelungen, die bereits von der Kommission genehmigt worden sind; 3. die belgische Regierung übermittelt der Kommission für die Jahre 1986 bis einschließlich 1989 den Jahresabschluß von SA Noviboch sowie Angaben über die Produktion und die Ausfuhren des Unternehmens nach Volumen und Wert. Diese Informationen sind der Kommission im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Artikel 2 Die belgische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 11. März 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 32. (2) ABl. Nr. L 59 vom 27. 2. 1985, S. 21. (3) ABl. Nr. L 223 vom 9. 8. 1986, S. 30.