31987D0361

87/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1987 durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 15/07/1987 S. 0031 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 1987

durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(87/361/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/230/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 82/352/EWG der Kommission vom 10. Mai 1982 zur Genehmigung des von der Französischen Republik vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entwicklung der Krankheitslage hat die französischen Behörden in Übereinstimmung mit ihrem Plan veranlasst, Maßnahmen einzuführen, die den Schutz und die Aufrechterhaltung des Status einiger Gebiete gewährleisten.

In den amtlich als schweinepestfrei anzuerkennenden Gebieten wurde kein Fall von Schweinepest festgestellt, ausserdem sind die Impfungen gegen die Schweinepest vor über 15 Monaten eingestellt worden.

Der Status der amtlich als schweinepestfrei anzuerkennenden Gebiete wird durch Anwendung der mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG vorgesehenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den im Anhang aufgeführten Gebieten gebildeten Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik werden amtlich als schweinepestfrei im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 157 vom 8. 6. 1982, S. 27.

ANHANG

Amtlich als schweinepestfrei anerkannte Gebiete Frankreichs

- Haute-Normandie (Eure, Seine-Maritime),

- Basse-Normandie (Calvados, Manche, Orne),

- Bretagne (Côtes-du-Nord, Finistère, Îlle-et-Vilaine, Morbihan),

- Pays de Loire (Maine-et-Loire, Mayenne, Sarthe, Vendée),

- Poitou-Charentes (Charente, Charente-Maritime, Deux-Sèvres, Vienne),

- Aquitaine (Dordogne, Gironde, Landes, Lot-et-Garonne, Pyrénées-Atlantiques),

- Midi-Pyrénées (Ariège, Aveyron, Haute-Garonne, Gers, Lot, Hautes-Pyrénées, Tarn, Tarn-et-Garonne),

- Languedoc (Aude, Gard, Hérault, Lozère, Pyrénées-Orientales).