87/341/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juni 1987 zur Berichtigung der Beträge für die schriftlichen Nachweise in Anhang II über die Bestimmung des Begriffs ,,Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Beschlusses 86/283/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 173 vom 30/06/1987 S. 0010 - 0010
***** BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 1987 zur Berichtigung der Beträge für die schriftlichen Nachweise in Anhang II über die Bestimmung des Begriffs »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Beschlusses 86/283/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (87/341/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 86/283/EWG kann die Gemeinschaft erforderlichenfalls die Beträge berichtigen, bis zu denen ein Formblatt EUR. 2 anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 verwendet werden kann und unter den in Artikel 16 dieses Anhangs beschriebenen Umständen kein Ursprungsnachweis erforderlich ist. Wegen der alle zwei Jahre eintretenden automatischen Änderung des in Anhang II genannten Bezugszeitpunkts würde der tatsächliche Wert der in den Artikeln 6 und 16 des Anhangs genannten Hoechstbeträge in den betreffenden Landeswährungen sinken. Um dies zu vermeiden, müssen die Beträge erhöht werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang II des Beschlusses 86/283/EWG wird wie folgt geändert: - Der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzte Betrag wird auf 2 590 ECU erhöht. - Die in Artikel 16 Absatz 2 festgesetzten Beträge werden auf 180 ECU bzw. 515 ECU erhöht. Artikel 2 Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1987. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Präsident H. DE CROO (1) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1986, S. 1.