31987D0327

87/327/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Juni 1987 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS)

Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/1987 S. 0020 - 0024


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BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juni 1987

über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS)

(87/327/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 128 und 235,

gestützt auf den Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (1),

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im zweiten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG festgelegten grundlegenden Ziele der gemeinsamen Politik der Berufsausbildung zielen insbesondere darauf ab, jedem die Möglichkeit zu geben, den höchsten Ausbildungsstand zu erwerben, der zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich ist; sie beziehen sich ebenfalls auf die Erweiterung der Berufsausbildung, die den Erfordernissen des technischen Fortschritts dadurch gerecht werden soll, daß sie die verschiedenen Formen der Berufsausbildung in enge Beziehung zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung setzt.

Auf der Grundlage des sechsten Grundsatzes des genannten Beschlusses obliegt es der Kommission, den direkten Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Berufsausbildung zu fördern, damit sie bereits verwirklichte Vorhaben und Neuerungen anderer Länder der Gemeinschaft kennenlernen und studieren können.

Das Aktionsprogramm im Bildungsbereich, das Bestandteil der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Februar 1976 (5) ist, hat die Kommission in die Lage versetzt, erste Maßnahmen zur Förderung der Hochschulkooperation in der Gemeinschaft zu ergreifen.

Auf ihrer Tagung vom 3. Juni 1985 bekräftigten der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen die Bedeutung, die sie der Förderung einer Intensivierung der Hochschulzusammenarbeit in der Gemeinschaft beimessen, und nahmen mit Genugtuung zur Kenntnis, daß entsprechende Vorschläge der Kommission noch vor Ende 1985 vorliegen sollten.

Der Rat hat Maßnahmen zur Stärkung der technologischen Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene und zur Bereitstellung der erforderlichen Humanressourcen ergriffen, insbesondere durch das Programm über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft auf dem Gebiet der Technologie (COMETT) (6).

Das Europäische Parlament hat am 13. März 1984 eine Entschließung zum Hochschulwesen und zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen in der Europäischen Gemeinschaft (7) verabschiedet.

Das Europäische Parlament hat am 14. März 1984 eine Entschließung zur akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten (8) verabschiedet.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1985 den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses über das Europa der Bürger gebilligt und den Rat und die Kommission beauftragt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Durchführung der in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge sicherzustellen.

Die Kommission hat die Initiative für das Europa der Bürger des Europäischen Rates aufgegriffen und der Hochschulzusammenarbeit die höchste Prioritätsstufe eingeräumt.

Im Nachgang zur Tagung des Europäischen Rates vom Juni 1984 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die bei Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiengangs zur Berufsausbildung verliehen werden (1), vorgelegt.

Die zukünftige Entwicklung der Gemeinschaft hängt weitgehend davon ab, daß eine grosse Zahl von Hochschulabsolventen Studium und Leben in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar kennengelernt haben.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt kann nur dadurch erhalten werden, daß das gesamte geistige Potential der Hochschulen der Mitgliedstaaten ausgeschöpft wird, um zum Nutzen der ganzen Gemeinschaft die bestmögliche Ausbildung auf allen Stufen anzubieten.

Das geistige Potential der einzelnen Hochschulen in der Gemeinschaft könnte durch die Schaffung eines Netzes zur Intensivierung der Studenten- und Dozentenmobilität sowie anderer Formen der Hochschulzusammenarbeit in der Gemeinschaft wesentlich wirksamer ausgenutzt werden.

Die Tagung über Hochschulzusammenarbeit in der Europäischen Gemeinschaft, die vom 27. bis 29. November 1985 auf Initiative des Europäischen Parlaments durchgeführt wurde, hat dazu aufgerufen, dringende und erweiterte Maßnahmen zur Förderung der Hochschulkooperation und insbesondere der Studentenmobilität in der Gemeinschaft zu ergreifen.

Die zehnjährige Pilotphase der Gemeinschaftsunterstützung hat zu wesentlichen Erfahrungen im Bereich der praktischen Hochschulzusammenarbeit geführt und somit die erforderliche Grundlage für die mit dem vorliegenden Beschluß geplanten Maßnahmen geschaffen.

Das auf Gemeinschaftsebene eingegangene Engagement zur Stimulierung der Studentenmobilität bezieht auch die Mitgliedstaaten ein; diese sind somit aufgerufen, sich den gemeinschaftlichen Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele des ERASMUS-Programms anzuschließen.

Ein verstärkter Austausch von Hochschuldozenten zwischen den Mitgliedstaaten trägt ebenfalls zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele bei.

Das ERASMUS-Programm unterstützt und ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die vom Rat und den im Rat vereinigten Ministern für das Bildungswesen am 2. Juni 1983 für die Förderung der Mobilität im Hochschulbereich als notwendig erachtet wurden. Zur Verwirklichung der Ziele des ERASMUS-Programms und über das Programm hinausgehend müssen die Mitgliedstaaten und Hochschulen ihre Anstrengungen verstärken, um die auf dieser Tagung angenommenen gemeinsamen Schlußfolgerungen durchzuführen.

Bei einigen das Unterrichtswesen betreffenden Aspekten dieses Aktionsprogramms kann beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Ansicht vertreten werden, daß sie über den Rahmen der gemeinsamen Berufsausbildungspolitik gemäß Artikel 128 des Vertrages hinausgehen. Diese Aspekte des Programms können gemeinsam mit den Zielen der Berufsausbildung, mit denen sie eng verbunden sind, zu einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft beitragen. Im Vertrag sind insoweit die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen; ein diesbezuegliches Tätigwerden der Gemeinschaft erscheint erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Mit diesem Beschluß wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS) geschaffen, um diese Mobilität in der Gemeinschaft wesentlich zu erhöhen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen zu fördern.

(2) Im Rahmen des ERASMUS-Programms erfasst der Begriff »Hochschule" alle Arten der nach Abschluß der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen, an denen, gegebenenfalls im Rahmen einer fortgeschrittenen Ausbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den einzelnen Mitgliedstaaten.

(3) Das ERASMUS-Programm beginnt am 1. Juli 1987.

Artikel 2

Das ERASMUS-Programm verfolgt die nachstehenden Ziele:

i) zu erreichen, daß eine wesentlich grössere Zahl von Studenten von Hochschulen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 einen integrierten Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolviert, so daß die Gemeinschaft auf einen ausreichenden Bestand an Arbeitskräften zurückgreifen kann, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben anderer Mitgliedstaaten unmittelbar kennengelernt haben, wobei für die Chancengleichheit männlicher und weiblicher Studenten hinsichtlich der Beteiligung an dieser Mobilität zu sorgen ist;

ii) eine breite und intensive Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in allen Mitgliedstaaten zu fördern;

iii) das geistige Potential der Hochschulen in der Gemeinschaft auch für eine verstärkte Mobilität des Lehrpersonals zu nutzen und damit die Qualität des Unterrichts und der Ausbildung an diesen Hochschulen mit dem Ziel zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft auf dem Weltmarkt zu sichern;

iv) das Zusammenwirken der Bürger der einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, den Begriff eines Europas der Bürger zu festigen;

v) über Hochschulabsolventen zu verfügen, die unmittelbare Erfahrungen bei der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit haben, um dadurch eine Grundlage zu schaffen, auf der sich eine intensivere Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene im wirtschaftlichen und sozialen Bereich entwickeln kann.

Artikel 3

(1) Das ERASMUS-Programm wird nach Maßgabe des Anhangs von der Kommission durchgeführt.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe steht der Kommission ein Ausschuß zur Seite, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt, wobei mindestens einer dieser Vertreter aus Hochschulkreisen kommt; die Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Mitgliedstaaten von der Kommission ernannt. Die Mitglieder des Ausschusses können sich von Sachverständigen oder Beratern unterstützen lassen. Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

(3) Die Kommission kann den Ausschuß zu allen Fragen bezueglich der Durchführung des Programms zu Rate ziehen. Sie konsultiert ihn insbesondere zu folgenden Bereichen:

- den allgemeinen Leitlinien der im Programm vorgesehenen Maßnahmen;

- Fragen hinsichtlich der allgemeinen Ausgewogenheit in bezug auf die verschiedenen Arten von Aktionen und in bezug auf den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten.

(4) Bei der Anforderung einer Stellungnahme des Ausschusses kann die Kommission für die Abgabe dieser Stellungnahme Termine setzen.

(5) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Mittelbedarf für die Durchführung des ERASMUS-Programms für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 beläuft sich auf 85 Millionen ECU.

Artikel 5

Die Kommission sorgt für die Vereinbarkeit des ERASMUS-Programms mit den sonstigen auf Gemeinschaftsebene bereits vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 6

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Beratenden Ausschuß für Berufsausbildung sowie dem Ausschuß für Bildungsfragen jährlich Bericht über die im Rahmen des ERASMUS-Programms durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 7

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1989 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Durchführung des Programms, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Anpassung des Programms. Der Rat befindet über diesen Vorschlag bis zum 30. Juni 1990.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.

(2) ABl. Nr. C 73 vom 2. 4. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. C 148 vom 16. 6. 1986, S. 124.

(4) ABl. Nr. C 189 vom 28. 7. 1986, S. 8.

(5) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1976, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 222 vom 8. 8. 1986, S. 17.

(7) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 50.

(8) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 64.

(1) ABl. Nr. C 143 vom 10. 6. 1986, S. 7.

ANHANG

AKTION 1

Schaffung und Aufrechterhaltung eines Europäischen Hochschulnetzes

1. Die Gemeinschaft wird ein Europäisches Netzwerk für die Hochschulkooperation ins Leben rufen, um den gemeinschaftsweiten Austausch von Studenten zu fördern.

Das Europäische Hochschulnetz wird die Hochschulen umfassen, die im Rahmen des ERASMUS-Programms mit Hochschulen anderer Mitgliedstaaten Vereinbarungen über einen Studenten- und Dozentenaustausch getroffen haben und die die in diesem Rahmen ausserhalb der Hochschule des Herkunftslandes zurückgelegten Studienzeiten anerkennen.

Jede zwischen den Hochschulen getroffene Vereinbarung soll den Studenten einer Hochschule die Möglichkeit bieten, wenigstens in einem weiteren Mitgliedsland eine Studienzeit abzuleisten, die voll als Bestandteil ihrer Abschlussprüfung oder akademischen Qualifikation anerkannt wird. Diese gemeinsamen Programme können auch einen Austausch von Dozenten sowie eine Zusammenarbeit zwischen Dozenten umfassen, um die erforderlichen Voraussetzungen für einen Studentenaustausch und die gegenseitige Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Studienzeiten zu schaffen.

2. Programme, die einen integrierten und voll anerkannten Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, werden bevorzugt behandelt. Für jedes gemeinsame Programm können die teilnehmenden Hochschulen Zuschüsse von durchschnittlich 10 000 ECU pro Jahr erhalten, wobei der Hoechstbetrag 25 000 ECU beträgt; der Betrag wird auf der Grundlage einer Auswertung der von den betreffenden Hochschulen vorgelegten ausführlichen Schätzung berechnet.

3. Die Gemeinschaft gewährt darüber hinaus Unterstützung, um dem Lehrpersonal sowie dem Verwaltungspersonal der Hochschulen zu ermöglichen, andere Mitgliedstaaten zu besuchen und dabei integrierte Studienprogramme mit Hochschulen dieser Mitgliedstaaten auszuarbeiten und die Erfahrungen bei den neuesten Entwicklungen in ihrem jeweiligen Fachbereich auszutauschen.

4. Es werden Zuschüsse vergeben, um in der Gemeinschaft Anreize für eine grössere Mobilität des Lehrpersonals zu geben und damit einen Beitrag zur Entwicklung der integrierten Studiengänge zu leisten und es den Dozenten zu ermöglichen, ihre Lehrtätigkeit an den Hochschulen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Hochschulnetzes auszuüben.

AKTION 2

Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms

1. Die Gemeinschaft führt ein System zur unmittelbaren finanziellen Unterstützung von Studenten ein, die an einer Hochschule im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 studieren und eine Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat ableisten. Bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Stipendien, die im Rahmen der Aktionen 1 und 2 zur Verfügung stehen, berücksichtigt die Gemeinschaft die Zahl der innerhalb des Europäischen Hochschulnetzes im Laufe der Zeit auszutauschenden Studenten, wobei sie von einer durchschnittlichen Stipendienhöhe von 2 000 ECU jährlich ausgeht.

2. Die Verwaltung der Gemeinschaftsstipendien wird über die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgewickelt. Angesichts der Notwendigkeit, eine ausgewogene Beteiligung aller Mitgliedstaaten am ERASMUS-Programm zu gewährleisten, sowie im Hinblick auf die Entwicklung des Europäischen Hochschulnetzes wird sich der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag nach der Gesamtzahl der Studenten an den Hochschulen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und der Gesamtzahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 25 Jahren in jedem Mitgliedstaat richten.

3. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vergeben die Stipendien auf der Grundlage eines Aufenthalts von einem Jahr unter folgenden Bedingungen mit einem Hoechstbetrag von 5 000 ECU je Student:

a) Die Stipendien dienen der Deckung der durch die Mobilität entstehenden Kosten, d. h. der Reisekosten, erforderlichenfalls der Kosten für die sprachliche Vorbereitung und höherer Lebenshaltungskosten im Gastland (gegebenenfalls einschließlich der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, daß der Student sein Herkunftsland verlässt).

b) Studenten, die an Studiengängen im Rahmen des Europäischen Hochschulnetzes gemäß Aktion 1 teilnehmen, werden vorrangig behandelt. Jedoch können auch Studenten bzw. Studentengruppen Stipendien gewährt werden, die an Studiengängen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, für die Sondervereinbarungen ausserhalb des Hochschulnetzes getroffen worden sind.

c) Die Stipendien werden nur in Fällen gewährt, in denen die in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistete Studienzeit von der Hochschule im Herkunftsland des Studenten voll anerkannt wird. d) Von der Gasthochschule werden keine Studiengebühren erhoben, und die Stipendiaten zahlen gegebenenfalls weiterhin Studiengebühren an der Hochschule in ihrem Herkunftsland.

e) Zuschüsse werden in der Regel für die Ableistung von Studienzeiten in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Dauer von mindestens einem Trimester oder einem Semester und höchstens einem Jahr gewährt. Sie werden in der Regel nicht für das erste Jahr des Hochschulstudiums gewährt.

f) Unterhaltszuschüsse, die Studenten in ihrem Herkunftsland gewährt werden, werden diesen Studenten während der im Rahmen des ERASMUS-Programms an der Gasthochschule abgeleisteten Studienzeit weitergezahlt.

AKTION 3

Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität durch akademische Anerkennung von Diplomen und Studienzeiten

Die Gemeinschaft wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die nachstehenden Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen, die Mobilität durch akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome bzw. abgeleisteten Studienzeiten zu verbessern:

1. Maßnahmen zur versuchsweisen Förderung eines europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistung (European Community Course Credit Transfer System - ECTS) auf freiwilliger Basis, um Studenten, die im Rahmen ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat studieren, die Möglichkeit zu bieten, an Hochschulen in anderen Mitgliedstaaten erbrachte Studienleistungen auf ihr Studium angerechnet zu erhalten. Eine begrenzte Anzahl von Zuschüssen in Höhe von 20 000 ECU pro Jahr wird an die am Pilotsystem teilnehmenden Hochschulen vergeben.

2. Weiterentwicklung des Gemeinschaftsnetzes nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung der Abschlußzeugnisse und Studienzeiten. Zuschüsse bis zu 20 000 ECU pro Jahr werden an die Zentren vergeben, um den Informationsaustausch insbesondere durch ein Datenaustauschsystem auf EDV-Basis zu erleichtern.

3. Maßnahmen zur freiwilligen Förderung einer gemeinsamen Curriculumentwicklung durch Hochschulen verschiedener Mitgliedstaaten, um die akademische Anerkennung zu erleichtern sowie - durch gemeinsame Nutzung von Erfahrungen - zum Prozeß der gemeinschaftsweiten Erneuerung und Verbesserung von Studiengängen beizutragen. An die betreffenden Projekte werden Zuschüsse bis zu 20 000 ECU pro Jahr vergeben.

AKTION 4

Flankierende Maßnahmen zur Förderung der Studentenmobilität in der Gemeinschaft

1. Zuschüsse in Höhe von 20 000 ECU werden an Hochschulen vergeben, die Intensivprogramme von kurzer Dauer, an denen Studenten aus mehreren Mitgliedstaaten mitwirken, anbieten. Darüber hinaus werden Zuschüsse gewährt, um es besonders qualifizierten Experten zu ermöglichen, in mehreren Mitgliedstaaten einen Zyklus von Fachvorlesungen abzuhalten.

2. Um das Programm informationsmässig zu untermauern und den gegenseitigen Kenntnisstand bezueglich der Hochschulsysteme in der Gemeinschaft zu verbessern, wird das ERASMUS--Programm Mittel vorsehen für

- die Unterstützung von Hochschulzusammenschlüssen und -verbänden auf europäischer Ebene, insbesondere mit dem Ziel, innovative Initiativen auf spezifischen Gebieten in der Gemeinschaft besser bekannt zu machen;

- Veröffentlichungen, die darauf abzielen, auf Möglichkeiten zum Studium und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten sowie auf wichtige Entwicklungen und neue Modelle im Bereich der Hochschulzusammenarbeit in der Gemeinschaft aufmerksam zu machen;

- ERASMUS-Preise für Studenten und Mitglieder des Lehrpersonals, die einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in der Gemeinschaft geleistet haben.

3. Nach Ablauf des ersten Jahres sollen die Kosten für die Maßnahmen im Rahmen der Aktionen 3 und 4 höchstens 10 % der jährlichen Mittelausstattung des ERASMUS-Programms betragen.