31987D0325

87/325/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1987 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Italien (Piemont) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 163 vom 23/06/1987 S. 0055 - 0055


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Juni 1987

zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Italien (Piemont) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(87/325/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Gesetz der Region Piemont zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 vom 23. September 1986 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der in der genannten Verordnung erwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Das genannte Gesetz entspricht den Bedingungen und Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.

Die Kommission behält sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vorschrift des Punktes 2.7.2. betreffend Prioritäten für die Gewährung der Ausgleichszulagen anhand eines Berichts über die Durchführung dieser Vorschrift, der aufgrund des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 von Italien vorzulegen ist, erneut zu prüfen.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Das Gesetz der Region Piemont zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur vom 23. September 1986 erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.

2. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 1988 diese Entscheidung bezueglich der Vorschrift auf dem Gebiet der unter Punkt 2.7.2. des Gesetzes vorgesehenen Ausgleichszulage anhand eines Berichts über die Durchführung dieser Vorschrift, der aufgrund des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 von Italien vorzulegen ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.