31987D0299

BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1986 über die vorläufige Inkraftsetzung des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren (87/299/EWG -

Amtsblatt Nr. L 156 vom 16/06/1987 S. 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 11 . Dezember 1986 über die vorläufige Inkraftsetzung des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren ( 87/299/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Namen der Gemeinschaft hat die Kommission mit Argentinien ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt .

Es empfiehlt sich, dieses Abkommen bis zum Abschluß der erforderlichen Verfahren und vorbehaltlich der vorläufigen Inkraftsetzung durch den Vertragspartner ab 1 . Januar 1987 vorläufig in Kraft zu setzen -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den

Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluß und vorbehaltlich seiner vorläufigen Inkraftsetzung durch den Vertragspartner ab 1 . Januar 1987 vorläufig in Kraft gesetzt .

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt ( 1 ).

Artikel 2

Die Kommission wird aufgefordert, diesen Beschluß dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen, dessen Zustimmung einzuholen und den Rat davon zu unterrichten .

Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1986 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . CLARKE

EWG:L333UMBA00.93

FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 348 mm; 44 Zeilen; 1656 Zeichen;

Bediener : 0000 Pr .: A;

Kunde : ................................

( 1 ) Aus materiellen Gründen wird dieses Abkommen in der Verhandlungssprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .