BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1986 über die vorläufige Inkraftsetzung des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren (87/299/EWG -
Amtsblatt Nr. L 156 vom 16/06/1987 S. 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 11 . Dezember 1986 über die vorläufige Inkraftsetzung des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik geschlossenen Abkommens über den Handel mit Textilwaren ( 87/299/EWG DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Im Namen der Gemeinschaft hat die Kommission mit Argentinien ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt . Es empfiehlt sich, dieses Abkommen bis zum Abschluß der erforderlichen Verfahren und vorbehaltlich der vorläufigen Inkraftsetzung durch den Vertragspartner ab 1 . Januar 1987 vorläufig in Kraft zu setzen - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluß und vorbehaltlich seiner vorläufigen Inkraftsetzung durch den Vertragspartner ab 1 . Januar 1987 vorläufig in Kraft gesetzt . Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt ( 1 ). Artikel 2 Die Kommission wird aufgefordert, diesen Beschluß dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen, dessen Zustimmung einzuholen und den Rat davon zu unterrichten . Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1986 . Im Namen des Rates Der Präsident K . CLARKE EWG:L333UMBA00.93 FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 348 mm; 44 Zeilen; 1656 Zeichen; Bediener : 0000 Pr .: A; Kunde : ................................ ( 1 ) Aus materiellen Gründen wird dieses Abkommen in der Verhandlungssprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .