31987D0256

87/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1987 zur Änderung der Entscheidung 86/269/EWG über Betriebe in Kanada, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

Amtsblatt Nr. L 121 vom 09/05/1987 S. 0045 - 0045


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 1987

zur Änderung der Entscheidung 86/269/EWG über Betriebe in Kanada, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

(87/256/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/64/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Genehmigung zur Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Kanada hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Nach einer von der Gemeinschaft durchgeführten Besichtigung an Ort und Stelle wurden die Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 86/269/EWG der Kommission (3) geändert durch die Entscheidung 87/134/EWG (4), ermächtigt, die Einfuhr frischen Fleisches aus bestimmten kanadischen Betrieben bis zum 29. April 1987 fortzusetzen.

Es ist erforderlich, einen letztmöglichen Zeitpunkt für das Verbringen des aus diesen Betrieben stammenden Fleisches in das Gebiet der Gemeinschaft festzusetzen, und diese Klarstellung in die Entscheidung 86/269/EWG einzubringen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 86/269/EWG wird nachstehender Unterabsatz angefügt:

»Frisches Fleisch aus diesen Betrieben kann bis zum 22. Mai 1987 in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 52.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1986, S. 58.

(4) ABl. Nr. L 51 vom 20. 2. 1987, S. 55.