31987D0230

87/230/EWG: Entscheidung des Rates vom 7. April 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/1095/EWG sowie der Entscheidungen 80/1096/EWG und 82/18/EWG hinsichtlich der Dauer und der Finanzmittel der Maßnahmen zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 099 vom 11/04/1987 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0104


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. April 1987

zur Änderung der Richtlinie 80/1095/EWG sowie der Entscheidungen 80/1096/EWG und 82/18/EWG hinsichtlich der Dauer und der Finanzmittel der Maßnahmen zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

(87/230/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), ist die Dauer der Maßnahme auf fünf Jahre begrenzt.

Während dieses Zeitraums trat die klassische Schweinepest in schwerer Form im Gebiet bestimmter Mitgliedstaaten auf und erschwerte diesen die vollständige Durchführung ihres Tilgungsprogramms nach der Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (6).

Der dem Rat gegenwärtig vorliegende Vorschlag der Kommission sieht die Fortsetzung der Aktion zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest durch einen Ausbau der Bekämpfungsmaßnahmen vor.

Bis zu einer Entscheidung des Rates über die Gesamtheit des Vorschlags sollte unbeschadet der laufenden Arbeiten in dieser Sache die in der Entscheidung 80/1096/EWG vorgesehene Laufzeit der finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung der genannten Aktion zu vermeiden. Die Richtlinie 80/1095/EWG und die Entscheidung 82/18/EWG (7) sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Richtlinie 80/1095/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte »fünf Jahre" durch »sechs Jahre" ersetzt.

b) In Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b) werden die Worte »fünf Jahre" durch »sechs Jahre" ersetzt.

c) In Artikel 12 Absatz 2:

- werden die Worte »fünf Jahre" durch »sechs Jahre" ersetzt,

- wird »vor dem 1. Januar 1987" durch »vor dem 1. Januar 1988" ersetzt,

- wird »vor dem 1. Juli 1992" durch »vor dem 1. Juli 1993" ersetzt.

(2) Die Entscheidung 80/1096/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte »fünf Jahre" durch »sechs Jahre" ersetzt.

b) In Artikel 2 Absatz 2:

- wird »35 Millionen ECU" durch »38 Millionen ECU" ersetzt,

- wird »10 Millionen ECU" durch »12 Millionen ECU" ersetzt.

c) In Artikel 3 Absatz 5 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

»Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für Maßnahmen gewährt, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um die Laufzeit der nach Artikel 5 Absatz 3 genehmigten Pläne um ein Jahr zu verlängern".

(3) In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 82/18/EWG werden die Worte »fünf Jahre" durch »sechs Jahre" ersetzt.

Artikel 2

Vor dem 1. November 1987 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Einführung einer zusätzlichen finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft sowie über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1987.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 295 vom 21. 11. 1986, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987.

(3) ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 1987, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 9 vom 14. 1. 1982, S. 29.