31987D0221

87/221/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 1987 über das Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen für Fleischerzeugnisse aus Argentinien, Brasilien und Uruguay

Amtsblatt Nr. L 093 vom 07/04/1987 S. 0011 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0085


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. März 1987

über das Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen für Fleischerzeugnisse aus Argentinien, Brasilien und Uruguay

(87/221/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/99/EWG legt die Kommission das Muster der Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung fest, die die Fleischerzeugnisse bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft begleitet, gleichzeitig mit der Annahme der Listen von Betrieben in Drittländern, die für die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Die vorliegende Entscheidung ist bis zum Inkrafttreten einer kompletten Gesetzgebung der Gemeinschaft für die Einfuhren von Fleischerzeugnissen aus Drittländern anwendbar; daher unterliegt die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern weiterhin noch anderen Veterinärbestimmungen speziel im Bereich der Tiergesundheit in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages.

Diese Entscheidung beruht auf dem gegenwärtigen Stand der Vorschriften der Gemeinschaft; sie ist daher zu überprüfen, sobald diese Vorschriften vervollständigt sind.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die in Argentinien, Brasilien und Uruguay an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen; angesichts der Ergebnisse dieser Kontrollen scheint es zur Zeit angebracht, nur Rindfleischkonserven, die durch Erhitzen vollständig haltbar gemacht worden sind und eingefrorenes gekochtes Rindfleisch, das auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt worden ist und welche aus Betrieben kommen, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind, in Betracht zu ziehen.

Derzeitig wurden Kontrollen durch tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission in Argentinien, Brasilien und Uruguay durchgeführt. Das Modell der Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung ist bereits in Entscheidung 86/472/EWG (3) der Kommission für Fleischprodukte aus Argentinien und Uruguay erstellt worden. Ein einziges Modell - wie im Anhang der vorliegenden Entscheidung - könnte für die drei Länder angenommen werden. Entscheidung 86/472/EWG sollte daher aufgehoben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahem des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Genusstauglichkeitsbescheinigung, die Fleischerzeugnisse aus Argentinien, Brasilien und Uruguay begleiten muß, gilt das Muster im Anhang.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist nach Annahme neuer Vorschriften zu Fleischerzeugnissen aus Drittländern zu überprüfen.

Artikel 3

Die Entscheidung 86/472/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 279 vom 30. 9. 1986, S. 50.

ANHANG

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fleischerzeugnisse, die aus Argentinien, Brasilien und Uruguay stammen

bestimmt für

(Mitgliedstaat der EWG)

Nr. (1)

Versandland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug (1)

I. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:

Art der Erzeugnisse: Eingefrorenes gekochtes Rindfleisch/Rindfleischkonserven (2)

Art der Umhüllung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Temperatur bei Lagerung und Beförderung (3):

Dauer der Haltbarkeit (3):

Nettogewicht:

II. Herkunft der Fleischerzeugnisse:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der Betriebe(s) Lieferant(en) von frischem Rindfleisch:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe(s):

III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:

Die Fleischerzeugnisse werden versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsland)

mit folgendem Transportmittel (4):

Name und Anschrift des Absenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit (1):

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

a) Das vorgenannte Rindfleisch zur Herstellung von Fleischerzeugnissen wurde gemäß den Vorschriften der Richtlinien 64/433/EWG (2) oder 72/462/EWG des Rates (3) produziert, transportiert und gelagert.

b) Die vorgenannten Erzeugnisse entsprechen den Vorschriften des Anhangs A der Richtlinie 77/99/EWG und sind in einem von der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt worden.

c) Die Transportmittel und ihre Einrichtungen sowie die Ladebedingungen entsprechen den hygienischen Anforderungen der Gemeinschaft.

d) Diese Sendung besteht aus eingefrorenem gekochten Rindfleisch und/oder Rindfleischkonserven (4).

1.2.3 // // Ausgefertigt in (Ort) // am (Datum)

Siegel

Unterschrift

(Name in Großbuchstaben)

(1) Fakultativ.

(2) Unzutreffendes ist zu streichen.

(3) Beim Versand eingefrorenen gekochten Rindfleisches auszufuellen.

(4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.

(1) Diese Bescheinigung beinhaltet keine Tiergesundheitsbedingungen.

(2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(4) Unzutreffendes ist zu streichen.