87/136/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1987 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Textilwaren (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1987 S. 0018 - 0019
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 1987 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Textilwaren (Nur der dänische Text ist verbindlich) (87/136/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung 80/47/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Entscheidung 80/47/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die darin genannten Einfuhren nur nach entsprechender Ermächtigung durch die Kommission einer innergemeinschaftlichen Überwachung unterwerfen. Am 19. Januar 1987 hat die dänische Regierung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG einen Antrag eingereicht, um ermächtigt zu werden, aus bestimmten Drittländern stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen bestimmten Textilwaren, einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission hat die zur Begründung des Antrags gemachten Angaben anhand der in der Entscheidung 80/47/EWG enthaltenen Kriterien eingehend geprüft. Sie prüfte insbesondere, ob auf die Einfuhren innergemeinschaftliche Überwachungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG angewandt werden können, ob hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten Angaben gemacht wurden, und ob es in dem von derselben Entscheidung vorgesehenen Bezugszeitraum zu Verkehrsverlagerungen gekommen ist oder Anträge auf Erteilung innergemeinschaftlicher Einfuhrpapiere gestellt wurden. Die Prüfung hat ergeben, daß die im Anhang dieser Entscheidung genannten Einfuhren die bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu verschärfen oder zu verlängern drohen. Es erscheint deshalb angezeigt, Dänemark zu ermächtigen, diese Einfuhren bis zum 31. Dezember 1988 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Dänemark wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1988 die im Anhang bezeichneten Einfuhren einer innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 80/47/EWG zu unterwerfen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14. ANHANG Textilerzeugnisse, die in Kategorien erfasst werden 1.2 // // // Kategorien // Ursprungsland // // // 4 // Hongkong, Philippinen // 5 // Südkorea // 6 // Hongkong, Südkorea // 7 // Hongkong, Südkorea // 73 // Hongkong // //