31987D0117

87/117/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1986 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0034 - 0034


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 1986

zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(87/117/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 zweiter Satz betreffend die in Spanien amtlich zugelassenen Sorten unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahre 1984 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1986 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 gilt diese Regel auch für Saat- und Pflanzgut von Sorten, die Gegenstand der in dieser Bestimmung vorgesehenen Unterrichtung oder Erklärung waren. Für bestimmte in Spanien amtlich zugelassene Sorten von Luzerne und Mais sind im Ständigen Ausschuß für das Saat- und Pflanzgutwesen die Erklärungen im oben genannten Sinne abgegeben worden.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat jedoch auf seinen Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Französische Republik hat für einige Luzerne- und Maissorten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Bei den betreffenden Sorten von Luzerne handelt es sich um lokale Sorten mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 800. Es ist allgemein bekannt, daß die lokalen Sorten von Luzerne mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 800 zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1987 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen:

I. Futterpflanzen

Medicago sativa L.

African,

Alcoroches,

Ampurdan,

Aragon,

Mediterranea,

Tierra de campos;

II. Getreide

Zea mays L.

S 338,

X 300.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23.