87/90/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Flachs und Hanf
Amtsblatt Nr. L 045 vom 14/02/1987 S. 0059 - 0061
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0195
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Flachs und Hanf ( 87/90/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe : Durch den Beschluß 71 /32/EWG der Kommission ( 1 ), zuletzt geändert durch den Beschluß 83/77/EWG ( 2 ), wurde ein Beratender Ausschuß für Flachs und Hanf eingesetzt . Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft ist die Anzahl der Sitze zu erhöhen und neu zu verteilen . Ferner ist das Verfahren für die Ersetzung der Mitglieder anzupassen . Die Bestimmungen betreffend den Beratenden Ausschuß für Flachs und Hanf sind mehrmals geändert und somit schwer anwendbar geworden . Sie sind daher zu kodifizieren . Für die Kommission ist es wichtig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über die durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf aufgeworfenen Probleme kennenzulernen . Allen unmittelbar durch die Einführung dieser gemeinsamen Marktorganisation betroffenen Wirtschaftskreisen sowie den Verbrauchern muß die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken . Die betreffenden Berufsverbände sowie die Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten haben auf Gemeinschaftsebene Organisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können - BESCHLIESST : Artikel 1 ( 1 ) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Flachs und Hanf eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt. ( 2 ) Der Ausschuß besteht aus Vertretern folgender Wirtschaftsgruppen : landwirtschaftliche Erzeuger, landwirtschaftliche Genossenschaften, betroffene Industrien, Agrarhandel, Arbeitnehmer dieses Sektors sowie Verbraucher . ( 3 ) ABl . Nr . L 14 vom 18. 1 . 1971, S . 11 . ( 4 ) ABl . Nr . L 51 vom 24 . 2 . 1983, S . 34 . Artikel 2 ( 1 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die mit der Durchführung der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf und insbesondere mit den Maßnahmen zusammenhängen, die die Kommission im Rahmen der Verordnungen zu treffen hat . ( 2 ) Der Vorsitzende des Ausschusses kann, insbesondere auf Antrag einer der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen der Kommission empfehlen, den Ausschuß zu einer in seine Zuständigkeit fallenden Frage zu hören, falls er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist . ( 3 ) Zu Fragen hinsichtlich der in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1308/70 des Rates vom 29 . Juni 1970 ( 5 ) vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission unter den in Artikel 5 vorgesehenen Voraussetzungen nur die Vertreter der Flachs - und Hanferzeuger und die Vertreter der Flachsaufbereitungsindustrie und der Hanfverbraucherindustrien anhören . Artikel 3 ( 1 ) Der Ausschuß besteht aus 40 Mitgliedern . ( 2 ) Die Sitze verteilen sich wie folgt : - 20 auf die landwirtschaftlichen Erzeuger und Genossenschaften dieses Sektors, - vier auf die Aufbereitungsindustrie, - sechs auf die Verbraucherindustrie von Flachs und Hanf, davon : - drei auf die Flachs - und Hanfspinnereien, - einen auf die anderen Flachsverbraucherindustrien, - einen auf die anderen Hanfverbraucherindustrien, - einen auf die Leinölindustrie, - zwei auf den Handel mit Flachs und Hanf, - vier auf die Arbeitnehmer der Landwirtschaft und die Arbeitnehmer der Industrie, - vier auf die Verbraucher . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag derjenigen auf Gemeinschafts - ( 6 ) ABl . Nr . L 146 vom 4 . 7 . 1970, S . 1 . ebene zusammengeschlossenen Berufsverbände ernannt, die für die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf zusammenhängenden Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sind; die Vertreter der Verbraucher werden jedoch auf Vorschlag des Beratenden Ausschusses der Verbraucher ernannt . Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Stellen zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor . ( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt . Wiederernennung ist zulässig . Die Tätigkeit ist unentgeltlich . Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus . Bei freiwilligem Rücktritt, im Todesfall oder falls die Stelle, die die Kandidatur eines Mitglieds vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt, erfolgt die Ersetzung nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren . ( 3 ) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 5 ( 1 ) Im Rahmen des Ausschusses wird eine Paritätische Gruppe eingesetzt, die aus fünf Vertretern der Erzeuger und fünf Vertretern der Industrie besteht, die von der Kommission auf Vorschlag der zuständigen Berufsverbände unter den gleichen Voraussetzungen ernannt werden, wie sie Artikel 4 vorsieht . Die Mitglieder der Paritätischen Gruppe brauchen nicht Mitglieder des Ausschusses zu sein . ( 2 ) Die Sitze der Paritätischen Gruppe verteilen sich wie folgt : a ) drei auf die Flachserzeuger, drei auf die Flachsaufbereitungsindustrie, b ) zwei auf die Hanferzeuger, zwei auf die Hanfverbraucherindustrien . Die Sitzungen der Vertreter des Flachssektors und die des Hanfsektors können getrennt stattfinden . ( 3 ) Falls ein Mitglied der Paritätischen Gruppe an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, und nur in diesem Fall, kann es sich vertreten lassen . Der Berufsverband, dem das fernbleibende Mitglied angehört, schlägt gegebenenfalls dem Vorsitzenden einen Stellvertreter vor . ( 4 ) Der Vorsitzende der Paritätischen Gruppe kann, insbesondere auf Antrag einer der in der Paritätischen Gruppe vertretenen Wirtschaftsgruppen, der Kommission empfehlen, die Paritätische Gruppe zu einer der in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Fragen zu hören, zu der sie noch nicht gehört worden ist . Artikel 6 ( 1 ) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren . Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen . Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz . ( 2 ) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren . Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen ausgewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört . Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren . Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen . In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß bzw . in der Fachgruppe vertretene Wirtschaftsgruppe . Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Ausschusses . ( 3 ) Die Paritätische Gruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenen Vorsitzenden für die Dauer von einem Jahr . Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren . Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Wirtschaftsgruppe angehören . Sie werden abwechselnd aus den zwei vertretenen Wirtschaftsgruppen gewählt . Artikel 7 ( 1 ) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern der Ausschüsse oder - im Verhinderungsfall - deren Stellvertretern können nur die gemäß den Absätzen 3, 4 und 7 eingeladenen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder diesen beiwohnen . ( 2 ) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern der Paritätischen Gruppe - oder im Verhinderungsfall - deren Stellvertretern können nur der Vorsitzende des Ausschusses sowie die gemäß den Absätzen 5 und 7 eingeladenen Personen an den Sitzungen der Paritätischen Gruppe teilnehmen oder diesen beiwohnen . ( 3 ) Ist ein Mitglied des Ausschusses verhindert, so können die Organisation bzw . die Organisationen, denen ein Sitz zugeteilt ist, einen Stellvertreter entsenden, der aus einer Liste ausgewählt werden muß . Diese Liste wird in gemeinsamem Einvernehmen zwischen der Kommission und der bzw . den betreffenden Organisationen festgelegt und enthält halb so viele Namen wie die Gesamtzahl der Mitglieder, die die Organisation bzw . die Organisationen vertreten . Die Liste umfasst mindestens einen und höchstens 12 Namen . Bei der Entsendung eines Stellvertreters muß das Sekretariat des Ausschusses mindestens 7 Tage vor der Sitzung unterrichtet werden . ( 4 ) Auf Antrag der Organisation, der im Ausschuß ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses einladen . Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen . ( 5 ) Auf Antrag einer Organisation, der in der Paritätischen Gruppe ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende der Paritätischen Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen der Paritätischen Gruppe einladen . Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen . ( 6 ) Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung . Sie können indessen vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen . ( 7 ) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen einen oder mehrere Sachverständige zur Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses bzw . der Paritätischen Gruppe einladen, wenn die Tagesordnungspunkte ein hohes Fachwissen erfordern und über den normalen Rahmen der Arbeit des Ausschusses bzw . der Paritätischen Gruppe hinausgehen . Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnisse über einen der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses bzw . der Paritätischen Gruppe einladen . Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Veranlassung gegeben hat . Artikel 8 Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß bzw . die Paritätische Gruppe Arbeitsgruppen einsetzen, um seine bzw . ihre Arbeit zu erleichtern . Artikel 9 ( 1 ) Der Ausschuß und die Paritätische Gruppe treten nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen . Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen . ( 2 ) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums, der Paritätischen Gruppe und der Arbeitsgruppen teil . ( 3 ) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Präsidiums, der Paritätischen Gruppe und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen . Artikel 10 Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen . Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt . Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist . Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird . Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt . Die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses werden von der Kommission dem Rat oder den Verwaltungsausschüssen auf deren Antrag mitgeteilt . Artikel 11 Der Vorsitzende der Paritätischen Gruppe unterrichtet den Ausschuß über die Arbeiten dieser Gruppe . Artikel 12 Unbeschadet Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses und der Paritätischen Gruppe sowie die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Stellvertreter Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß, in der Paritätischen Gruppe oder den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt . In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und der Paritätischen Gruppe, die oben genannten Stellvertreter und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil . Artikel 13 Der Beschluß 71/32/EWG der Kommission wird aufgehoben . Artikel 14 Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft . Brüssel, den 7 . Januar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident EWG:L111UMBA20.95 FF: 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 1448 mm; 283 Zeilen; 12985 Zeichen; Bediener : PUPA Pr .: C; Kunde : ................................