87/29/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines spezifischen Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Milch in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0058 - 0058
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines spezifischen Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Milch in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (87/29/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 30. April 1986 ein Programm für den Milchsektor mitgeteilt. Das Programm bezieht sich auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung der Anlagen zur Vermarktung und Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen, die aus der Rinder-, Schaf- oder Ziegenzucht stammen, auf die Schaffung neuer Kapazitäten für Schaf- und Ziegenmilch im gesamten Hoheitsgebiet Italiens sowie auf die Schaffung neuer Kapazitäten für die Erzeugung von Kuhmilch in den »marginalen Gebieten" des Nordens und in den Gebieten des Mezzogiorno im Hinblick auf die Erhöhung der Produktivität und der Rentabilität dieses Sektors sowie seine Anpassung an die Marktbedürfnisse. Es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Die Genehmigung des Programms berührt nicht die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu treffende Entscheidung betreffend die Finanzierung der Vorhaben und betrifft also nicht die Vorhabenkategorien, die nicht den in den Entscheidungen der Kommission über die Maßstäbe für die Auswahl der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben entsprechen. Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele in dem vorgenannten Bereich erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der italienischen Regierung am 30. April 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Programm für die Verarbeitung und Vermarktung von Milch in Italien wird genehmigt. Diese Genehmigung betrifft nicht die Vorhabenkategorien, die nicht den Maßstäben in den Entscheidungen der Kommission über die Maßstäbe für die Auswahl der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben entsprechen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.