87/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zum Programm für den Getreidesektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0034 - 0034
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zum Programm für den Getreidesektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/9/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die irische Regierung hat am 19. August 1986 einen Nachtrag zu dem von der Kommission mit Entscheidung 80/655/EWG (3) genehmigten Programm für den Getreidesektor in Irland übermittelt. Ziel dieses Nachtrags zum Programm sind die Modernisierung und Erweiterung der Behandlungs- und Aufmachungskapazitäten im Getreidesaatgutsektor, die Modernisierung und Erweiterung der Kapazitäten im Bereich der Getreidelagerung und -trocknung sowie die Erweiterung und Modernisierung der Lager- und Behandlungskapazitäten im Mischfuttermittelsektor, um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern und seine Erzeugnisse zu valorisieren. Er stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Die Genehmigung des Programms darf keine Erweiterung der Produktionskapazitäten im Futtermittelsektor betreffen. Der Nachtrag enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Getreidesektor in Irland erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Nachtrags überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der irischen Regierung am 19. August 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Nachtrag zum Programm für den Getreidesektor in Irland wird mit Ausnahme jeder Erweiterung der Kapazitäten im Futtermittelsektor genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4. (3) ABl. Nr. L 177 vom 11. 7. 1980, S. 58.