31987D0009

87/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zum Programm für den Getreidesektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0034 - 0034


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 1986

zur Genehmigung eines Nachtrags zum Programm für den Getreidesektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(87/9/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die irische Regierung hat am 19. August 1986 einen Nachtrag zu dem von der Kommission mit Entscheidung 80/655/EWG (3) genehmigten Programm für den Getreidesektor in Irland übermittelt.

Ziel dieses Nachtrags zum Programm sind die Modernisierung und Erweiterung der Behandlungs- und Aufmachungskapazitäten im Getreidesaatgutsektor, die Modernisierung und Erweiterung der Kapazitäten im Bereich der Getreidelagerung und -trocknung sowie die Erweiterung und Modernisierung der Lager- und Behandlungskapazitäten im Mischfuttermittelsektor, um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern und seine Erzeugnisse zu valorisieren. Er stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Die Genehmigung des Programms darf keine Erweiterung der Produktionskapazitäten im Futtermittelsektor betreffen.

Der Nachtrag enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Getreidesektor in Irland erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Nachtrags überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der irischen Regierung am 19. August 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Nachtrag zum Programm für den Getreidesektor in Irland wird mit Ausnahme jeder Erweiterung der Kapazitäten im Futtermittelsektor genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 11. 7. 1980, S. 58.