87/8/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem Programm für Schaffleisch in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0033 - 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem Programm für Schaffleisch in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/8/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die irische Regierung hat am 10. April 1986 einen Nachtrag zu dem mit Entscheidung 83/600/EWG der Kommission (3) gebilligten Programm für den Schaffleischsektor in Irland mitgeteilt. Dieser Nachtrag zur Fortführung der Zielsetzungen des früheren Programms betrifft die Modernisierung der irischen Schaffleischindustrie sowie die Erweiterung der Schlachtkapazität und die Rationalisierung der bestehenden Anlagen mit dem Ziel, die Verarbeitungs- und Vermarktungstechniken und damit die Quantität und Qualität der verarbeiteten und vermarkteten Erzeugnisse zu verbessern; er stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Für die Errichtung neuer Schlachteinheiten kann jedoch nur dann eine Beihilfe gewährt werden, wenn der regionale Bedarf nach weiterer Kapazität nachgewiesen werden kann und wenn die Einheiten von ausreichender Grösse sind, um wirtschaftlich rentabel zu sein. Für die Vorhaben zur Einrichtung von Kühl- und Gefrierräumen kann nur dann eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Anlagen mit Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen verbunden sind. Der Nachtrag enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den Schaffleischsektor in Irland erreicht werden können; die für die Durchführung des Nachtrags geplante Frist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der irischen Regierung am 10. April 1986 mitgeteilte Nachtrag zu dem Programm für den Schaffleischsektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird vorbehaltlich der obengenannten Einschränkungen genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4. (3) ABl. Nr. L 347 vom 9. 12. 1983, S. 54.