87/170/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 26. Februar 1987 über das Kernkraftwerk Heysham 2 (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 068 vom 12/03/1987 S. 0033 - 0033
***** STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 26. Februar 1987 über das Kernkraftwerk Heysham 2 (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/170/Euratom) Mit einem am 12. Februar 1986 eingegangenen Schreiben hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Heysham 2 übermittelt. Während der Beratungen der gemäß dem Vertrag eingesetzten Sachverständigengruppe, die am 5. Juni 1986 in Brüssel stattgefunde haben, haben die Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs darüber hinaus eine Reihe weiterer Auskünfte und Erläuterungen mitgeteilt. Augrund dieser Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standortes des Kernkraftwerkes vom nächstliegenden Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft beträgt 210 km; es handelt sich dabei um irisches Hoheitsgebiet. 2. Obwohl die genehmigten Grenzwerte für gasgetragene und fluessige Ableitungen für den Normalbetrieb in Heysham 2 noch nicht festgelegt sind und lediglich Schätzungen für den günstigsten (»best estimate") und den ungünstigsten (»worst case") Aufkommensfall vorliegen, werden die genehmigten Grenzwerte laut Erklärung die für den »worst case" genannten Werte auf keinen Fall übersteigen. Selbst bei Anwendung der letztgenannten Werte nicht nur für Heysham 2, sondern auch für Heysham 1, würden die Ableitungen keine in gesundheitlicher Hinsicht nennenswerte Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaates verursachen können. Dennoch ist anzumerken, daß Heysham nicht die einzige Quelle von Ableitungen in die Irische See ist. Andere Anlagen, insbesondere die Wiederaufbereitungsanlage Sellafield, leiten Abfallstoffe in dieses Gewässer ab, die bei der Berechnung von Dosiswerten und Umweltüberwachungsvorkehrungen für die Irische See mitberücksichtigt werden müssen. Die Kommission weist zudem darauf hin, daß nach Ansicht der Sachverständigengruppe die vorgesehenen Hoechstwerte für fluessige Ableitungen unnötig hoch liegen und die Sachverständigen daher die Festlegung der Grenzwerte nach dem Grundsatz »so niedrig wie in zumutbarer Weise erreichbar", auf jeden Fall deutlich unter den »worst-case"-Werten, empfehlen. 3. Die Entsorgung fester radioaktiver Stoffe im Kernkraftwerksbereich ist nicht vorgesehen. Bestrahlte Brennelemente werden auf dem Werksgelände bis zu ihrem Transport zur Wiederaufbereitungsanlage Sellafield gelagert. 4. Im Gefolge von Unfällen der Art und Schwere, wie sie in den Allgemeinen Angaben in Betracht gezogen werden, dürften nicht geplante radioaktive Ableitungen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates keine durch äussere Strahlung und Einatmung bedingten Dosen ergeben, die in gesundheitlicher Hinsicht von Bedeutung wären. Die Bodenkontamination könnte jedoch in Irland potentielle Dosiswerte erreichen, die vorübergehende Verbote oder Einschränkungen für den Verbrauch bestimmter Nahrungsmittel aus dem kontaminierten Bereich erfordern würden. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfallstoffe aus dem Kernkraftwerk Heysham 2 im Normalbetrieb keine in gesundheitlicher Hinsicht nennenswerte radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaates bewirken kann. Jedoch empfiehlt die Kommission, wie schon unter Punkt 2 angedeutet, die Grenzwerte für fluessige Ableitungen nach dem Grundsatz »so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar" - auf jeden Fall aber deutlich unter den in den Allgemeinen Angaben angegeben »worst case"-Werten - festzulegen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß andere Anlagen, insbesondere die Wiederaufbereitungsanlage Sellafield, Abfallstoffe in dieses Gewässer ableiten, die bei der Berechnung von Dosiswerten und Umweltüberwachungsvorkehrungen für die Irische See mitberücksichtigt werden müssen. Nicht geplante Aktivitätsfreisetzungen aus Unfällen der in den Allgemeinen Angaben ins Auge gefassten Art und Grössenordnung könnten eine Kontamination bewirken, die vorübergehende Verbote oder Einschränkungen des Genusses bestimmter Nahrungsmittel erfordern würden, um die Exposition der Bevölkerung auf einem in gesundheitlicher Hinsicht unbedeutenden Niveau zu halten. Die Kommission empfiehlt daher, die Verhandlungen zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands über die bei einem Störfall in einer Kernanlage im Vereinigten Königreich anzuwendenden Maßnahmen schnellstmöglich zu einem positiven Abschluß zu bringen. Diese Stellungnahme ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, de 26. Februar 1987. Für die Kommission Stanley CLINTON-DAVIS Mitglied der Kommission