Entscheidung Nr. 2762/86/EGKS der Kommission vom 5. September 1986 zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen der Kommission über die Verpflichtung der Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls, bestimmte Angaben über ihre Stahllieferungen zu übermitteln
Amtsblatt Nr. L 254 vom 06/09/1986 S. 0007
***** ENTSCHEIDUNG Nr. 2762/86/EGKS DER KOMMISSION vom 5. September 1986 zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen der Kommission über die Verpflichtung der Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls, bestimmte Angaben über ihre Stahllieferungen zu übermitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung Nr. 3017/76/EGKS der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1687/79/EGKS (2), war im Zuge der Anfang 1975 einsetzenden schweren Depression des Stahlmarktes erlassen worden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, rasch über alle Angaben zu verfügen, die für die eventuelle Einführung einer spezifischen Maßnahme erforderlich sind. Die Entscheidungen Nr. 3001/77/EGKS (3) und Nr. 960/78/EGKS (4) der Kommission waren im Rahmen des langfristigen Ziels der Umstrukturierung der Stahlindustrie erlassen worden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, über alle Informationen zu verfügen, die zur Aufstellung der Umstrukurierungsziele der Stahlindustrie benötigt werden, und gegebenenfalls Maßnahmen zur Milderung der Folgen allzu plötzlicher Veränderungen in den Handelsströmungen zu ergreifen. Die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS (5) ermöglicht es der Kommission, über alle Angaben zu verfügen, die zur Erfuellung der in den anderen genannten Entscheidungen festgelegten Aufgaben erforderlich sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidungen Nr. 3017/76/EGKS und Nr. 3001/77/EGKS werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. September 1986 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 344 vom 14. 12. 1976, S. 24. (2) ABl. Nr. L 196 vom 2. 8. 1979, S. 17. (3) ABl. Nr. L 352 vom 31. 12. 1977, S. 4. (4) ABl. Nr. L 126 vom 13. 5. 1978, S. 1. (5) ABl. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985, S. 5.