Verordnung (EWG) Nr. 3988/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Aussetzung der bei der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1987
Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0047
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3988/86 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1986 zur Aussetzung der bei der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1987 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 355, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 355 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sieht vor, daß die Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente, welche die Portugiesische Republik für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko und gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen und juristischen Personen Portugals und Marokkos bei der Direktanlandung in Portugal gewährt, bis spätestens 31. Dezember 1992 beseitigt werden. Die derzeit von Portugal auf diese Erzeugnisse angewandte Regelung kann übergangsweise beibehalten werden. Für 1987 ist eine Aussetzung der für diese Erzeugnisse geltenden Zölle vorzusehen. Es ist eine Regelung zur Unterrichtung der Kommission vorzusehen, um es ihr zu ermöglichen, die Verwaltung dieser Regelung zu verfolgen. Die in dieser Verordnung vorgesehnen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 werden die Zölle, die auf die in Artikel 355 der Beitrittsakte genannten Fischereierzeugnisse bei Direktanlandung in Portugal anwendbar sind, ausgesetzt. Artikel 2 Portugal teilt der Kommission vierteljährlich spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres, die im Rahmen der Aussetzungsregelung tatsächlich eingeführten Mengen und Arten mit. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission