31986R3986

Verordnung (EWG) Nr. 3986/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 über die Menge hochwertigen Rindfleisches aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/86 für 1987 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf

Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0044


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3986/86 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1986

über die Menge hochwertigen Rindfleisches aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/86 für 1987 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3928/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3985/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 über Durchführungsbestimmungen zu den einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 3927/86 und (EWG) Nr. 3928/86 (2) schreibt in Artikel 7 vor, daß die Lizenzanträge und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Fleisch gemäß den Artikeln 12 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3815/85 (4), erfolgen müssen.

Es ist die Menge festzulegen, für die Lizenzanträge unter den genannten Bedingungen eingereicht werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lizenzanträge können innerhalb der ersten zehn Tage des Monats Januar 1987 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 für eine Gesamtmenge von 10 000 Tonnen Rindfleisch mit Ursprung in und Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada eingereicht werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1986, S. 2.

(2) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 11.