Verordnung (EWG) Nr. 3898/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Fischmusblöcke vom Seehecht der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 B I t) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 364 vom 23/12/1986 S. 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3898/86 DES RATES vom 18. Dezember 1986 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Fischmusblöcke vom Seehecht der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 B I t) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2061/86 (1) und (EWG) Nr. 3285/86 (2) für tiefgefrorene Filets und tiefgefrorene Fischmusblöcke vom Seehecht der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 B I t) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs Gemeinschaftszollkontingente von 7 250 bzw. 4 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 5 v. H. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1986 bzw. bis zum 31. Januar 1987 eröffnet und auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt. Nach den neuesten Angaben für die genannten Erzeugnisse wird dieses Gemeinschaftszollkontingent den Einfuhrbedarf der Gemeinschaft aus Drittländern zweifellos nicht in vollem Umfang decken. Der zusätzliche Einfuhrbedarf kann derzeit für die Zeit bis zum 31. Januar 1987 auf 4 000 Tonnen veranschlagt werden und betrifft hauptsächlich Seehechtarten, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3285/86 fallen. Deshalb ist ein Gemeinschaftszollkontingent von 4 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 5 v. H. für die Zeit bis zum 31. Januar 1987 zu eröffnen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Da es sich jedoch um ein Zollkontingent zur Deckung eines nicht hinreichend genau bestimmbaren Bedarfs handelt, erscheint es angebracht, keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, unter noch festzulegenden Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Verfahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus dem Kontingent vorzunehmen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Januar 1987 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für gefrorene Filets und Fischmusblöcke von bestimmten Seehechtarten (Merluccius spp., mit Ausnahme der Arten Merluccius Merluccius, Merluccius bilinearis und Merluccius carpensis) der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 B I t) 2 in Höhe von 5 v. H. im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 4 000 Tonnen ausgesetzt. (2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 berechnet werden. (3) Für die Einfuhren der genannten Waren gilt das Kontingent nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, daß der gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 (3) von den Mitgliedstaaten festgesetzte Frei-Grenze-Preis mindestens den für die betreffenden Waren oder die entsprechenden Warengattungen durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreisen entspricht. (4) Wenn ein Importeur bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware ankündigt und dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht. (5) Die in Anwendung von Absatz 4 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 4 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an. (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung hin mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet wurden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident M. JOPLING (1) ABl. Nr. L 176 vom 1. 7. 1986, S. 12. (2) ABl. Nr. L 304 vom 30. 10. 1986, S. 7. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.