31986R3889

Verordnung (EWG) Nr. 3889/86 der Kommission vom 19. Dezember 1986 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0023


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3889/86 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1986

über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Scholle.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässien Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1986 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Schollenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1986

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42.

(3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 2.