VERORDNUNG (EWG) Nr. 3672/86 DER KOMMISSION, vom 1. Dezember 1986, ueber die Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederlaendischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 339 vom 02/12/1986 S. 0019
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3672/86 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1986 über die Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Kabeljau. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in Gewässern des ICES-Bereiches II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1986 zugeteilte Quote erreicht; die Niederlande hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 25. November 1986 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die in den Niederlanden für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 25. November 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Dezember 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42. (3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 2.