31986R3635

Verordnung (EWG) Nr. 3635/86 der Kommission vom 28. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/11/1986 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0075
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0075


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3635/86 DER KOMMISSION

vom 28. November 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von Olivenöl durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1454/86 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 der Kommission (3) bestimmt die Olivenölqualitäten, die zur Intervention angeboten werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, daß mit der Möglichkeit des Ankaufs von Oliventresteröl zur Intervention nicht zu gewährleisten ist, daß die Erzeuger direkt in den Genuß davon kommen. Der Ankauf von Tresteröl zur Intervention entspricht somit nicht dem mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG angestrebten Zweck, nämlich der Stabilisierung des Marktes und Sicherung des Erzeugereinkommens. Die Intervention sollte deshalb zeitlich auf naturreines Olivenöl beschränkt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1459/86 des Rates (4) zur Festsetzung der in Spanien und Portugal im Wirtschaftsjahr 1986/87 anzuwendenden Interventionspreise für Olivenöl führt in Spanien zu einem Interventionspreis, der von dem gemeinsamen Preis erheblich abweicht. Unter diesen Umständen würde die Anwendung des in der Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 vorgesehenen Abschlags für Oliventresteröl in Spanien Marktstörungen mit sich bringen. Für diesen Mitgliedstaat und als vorübergehende Maßnahme ist daher ein Sonderabschlag vorzusehen.

Der Verwaltungsausschuß für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Für Oliventresteröl jedoch werden die Interventionskäufe bis zum 31. Oktober 1987 ausgesetzt."

2. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Ziffer 2 von Artikel 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. November 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 15.

ANHANG

»ANHANG

(ECU/100 kg)

1.2.3 // // // // Bezeichnung und Qualität im Sinne des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG (als Säuregehalt gilt der Gehalt an freien Fettsäuren, ausgedrückt in Gramm Ölsäure je 100 Gramm Öl) // Zuschlag // Abschlag // // // // Naturreines Olivenöl, extra // 17,29 // - // Naturreines Olivenöl, fein // 12,09 // - // Naturreines Olivenöl, mittelfein // - // - // Naturreines Lampantöl, 1° // // 8,14 // Andere naturreine Lampantöle: - mit mehr als 1° bis 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,32 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // - mit mehr als 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,35 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // Oliventresteröl mit bis zu 5° Säuregehalt: // // // - in Spanien angekauft // // 60,00 // - in den anderen Mitgliedstaaten angekauft // // 123,00 // Andere Oliventresteröle: - mit mehr als 5° bis 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,17 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr // - mit mehr als 8° Säuregehalt // // Erhöhung des Abschlags um 0,20 ECU je Zehntelgrad Säuregehalt mehr" // // //