Verordnung (EWG) Nr. 3520/86 der Kommission vom 18. November 1986 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten und für das Wirtschaftsjahr 1986
Amtsblatt Nr. L 325 vom 20/11/1986 S. 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3520/86 DER KOMMISSION vom 18. November 1986 zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten und für das Wirtschaftsjahr 1986 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 882/86 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit der Einkommensausfall der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger ausgeglichen wird. Diese Gebiete sind im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission (3), festgelegt. Nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 können Prämien für die Erzeuger weiblicher Schafe bestimmter Bergrassen, andere als prämienfähige Mutterschafe in bestimmten Gebieten, gewährt werden. Diese Schafe und diese Gebiete sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3524/85 (5), definiert. Damit den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten ein Vorschuß gezahlt werden kann, sollte der voraussichtliche Einkommensverlust gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Marktpreisentwicklung geschätzt werden. Nach Artkel 5 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung wird die je Mutterschaf und Gebiet zu zahlende Prämie errechnet, indem auf den Einkommensausfall nach Absatz 2 ein Koeffizient angewendet wird, der für jedes Gebiet den Durchschnitt der normalen jährlichen Lammfleischerzeugung je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht angibt. Für das Gebiet 5 ist dieser Einkommensausfall jedoch um den gewichteten Durchschnitt der tatsächlich gewährten variablen Prämien und der für den Rest des Wirtschaftsjahres 1986 vorhersehbaren Prämien zu verringern. Dieser Durchschnitt wird gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung errechnet. Ebenfalls nach Artikel 5 Absatz 3 der betreffenden Verordnung beläuft sich die Prämie für Ziegen auf 80 % der Prämie je Mutterschaf. Gemäß Artikel 5 Absatz 9 beträgt die Prämie für andere weibliche Schafe als prämienfähige Mutterschafe 80 % der Prämie je Mutterschaf. In Anwendung dieser Bestimmungen sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 der Kommission (6) der geschätzte Einkommensausfall sowie der geschätzte Betrag der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1986 bestimmt und bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigt worden, einen Vorschuß zu zahlen. Angesichts der derzeitigen Lage des Gemeinschaftsmarkts und insbesondere des Einbruchs der Marktpreise muß eine Neueinschätzung des Einkommensausfalls sowie des voraussichtlichen Betrages der je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1986 vorgenommen werden. Aus diesem Grund muß der Vorschuß für das Wirtschaftsjahr 1986 abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1514/86 (8), auf 50 % des geschätzten voraussichtlichen Prämienvertrags festgesetzt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung wird der Vorschuß nur gezahlt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt. In den Mitgliedstaaten, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 genannten Vorschuß bereits gezahlt haben, ist der den Erzeugern, die diesen Vorschuß erhalten haben, zu zahlende Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Betrag des in dieser Verordnung genannten Vorschusses und dem Betrag des in der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 genannten Vorschusses. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 war es den Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 nicht möglich, einen Vorschuß auf die Prämie gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 zu zahlen. In Anbetracht der derzeitigen absolut aussergewöhnlichen Lage der Märkte in dem Gebiet 1 infolge des Unfalls von Tschernobyl sowie aufgrund der Tatsache, daß eine Vielzahl von Lämmern nicht geschlachtet, sondern in Betrieb gehalten worden sind, empfiehlt es sich, Griechenland und Italien in Abweichung von dem genannten Artikel 4 Absatz 4 zu ermächtigen, den Vorschuß auf die genannte Prämie zu zahlen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 muß aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zwischen dem Grundpreis und dem voraussichtlichen Marktpreis im Wirtschaftsjahr 1986 wird für die nachstehenden Gebiete folgende Differenz festgestellt: 1.2 // Gebiet // Differenz in ECU/100 kg // 2 // 80,32 // 3 // 71,32 // 4 // 133,32 // 5 // 142,32 // 6 // 117,32 // 7 // 57,32. Artikel 2 (1) Die je Mutterschaf und je Gebiet zu zahlende Prämie beträgt geschätzt: 1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie in ECU // 2 // 15,261 // 3 // 16,404 // 4 // 23,998 // 5 // 8,075 // 6 // 2,118 // 7 // 5,159. (2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Schaffleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und bei Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 und vorbehaltlich des Artikel 5 dieser Verordnung zahlen dürfen, beträgt: 1.2.3 // Gebiet // // Vorschuß auf die je Mutterschaf zu zahlende Prämie in ECU // 2 // // 7,740 // 3, davon: // Dänemark // 8,200 // // Niederlande // 8,186 // // Luxemburg // 8,188 // // Belgien // 8,188 // // Deutschland // 8,385 // 4 // // 11,998 // 5 // // 4,041 // 6 // // 10,571 // 7, davon: // Spanien // 2,632 // // Portugal // 2,594. Artikel 3 (1) Die je Ziege und je Gebiet gemäß dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt geschätzt: 1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je Ziege zu zahlenden Prämie in ECU // 2 // 12,209 // 7 // 4,127. (2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Ziegenfleischerzeugern in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und vorbehaltlich des Artikels 5 dieser Verordnung zahlen dürfen, beträgt: 1.2.3 // Gebiet // // Vorschuß auf die je Ziege zu zahlende Prämie in ECU // 2 // // 6,192 // 7, davon: // Spanien // 2,078 // // Portugal // 2,062. Artikel 4 (1) Die je weibliches Schaf mit Ausnahme prämienfähiger Mutterschafe je Gebiet gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zu zahlende Prämie beträgt geschätzt: 1.2 // Gebiet // Geschätzter Betrag der je weibliches Schaf mit Ausnahme prämienfähiger Mutterschafe zu zahlenden Prämie in ECU // 5 // 6,460. (2) Der Vorschuß, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und vorbehaltlich des Artikel 5 dieser Verordnung den Erzeugern von weiblichen Schafen mit Ausnahme prämienfähiger Mutterschafe in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten gemäß dem vorstehenden Absatz zahlen dürfen, beträgt: 1.2 // Gebiet // Vorschuß auf die je weibliches Schaf mit Ausnahme prämienfähiger Mutterschafe zu zahlenden Prämie in ECU // 5 // 3,233. Artikel 5 In den Mitgliedstaaten, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 genannten Vorschuß gezahlt haben, ist der den Erzeugern, die diesen Vorschuß erhalten haben, zu zahlende Betrag gleich der Differenz zwischen dem Betrag des in dieser Verordnung festgesetzten Vorschusses und dem Betrag des in der Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 genannten Vorschusses. Artikel 6 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 und in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 werden die Mitgliedstaaten des Gebietes 1 ermächtigt, den Schaffleischerzeugern und in den in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 sowie in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 bezeichneten Zonen auch den Ziegenfleischerzeugern die im Gebiet 2 gezahlten Vorschüsse zu zahlen. Artikel 7 Die Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 wird aufgehoben. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 82 vom 27. 3. 1986, S. 3. (3) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25. (4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 40. (5) ABl. Nr. L 336 vom 14. 12. 1985, S. 5. (6) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1986, S. 5. (7) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 28. (8) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1986, S. 16.