Verordnung (EWG) Nr. 3405/86 der Kommission vom 6. November 1986 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern der Warenkategorie Nr. 22 (Kennziffer 40.0220) mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 312 vom 07/11/1986 S. 0023
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3405/86 DER KOMMISSION vom 6. November 1986 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern der Warenkategorie Nr. 22 (Kennziffer 40.0220) mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie gewährt, die Gegenstand von nicht auf die Mitgliedstaaten aufgestellten Plafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte (7) ihres Anhangs I oder II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte (5) derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind; gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wieder eingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind. Für Garne aus synthetischen Spinnfasern der Tarifstelle 56.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Plafond auf 27,4 Tonnen festgesetzt. Am 27. Oktober 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Peru, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Peru wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 10. November 1986 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Peru wiedereingeführt: 1.2.3.4.5 // // // // // // Kennziffer // Kategorie Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer // Warenbezeichnung // // // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // // // 40.0220 // 22 // 56.05 A // // Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: // // // // // A. aus synthetischen Spinnfasern: // // // // 56.05-03, 05, 07, 09, 11, 13, 15, 19, 21, 23, 25, 28, 32, 34, 36, 38, 39, 42, 44, 45, 46, 47 // Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf // // // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. November 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 107.