Verordnung (EWG) Nr. 3394/86 der Kommission vom 5. November 1986 über die Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 311 vom 06/11/1986 S. 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3394/86 DER KOMMISSION vom 5. November 1986 über die Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1986 (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 (4), sieht für 1986 Quoten vor für Sprotten. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Sprottenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs III a durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1986 zugeteilte Quote erreicht; Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes verboten mit Wirkung vom 20. Oktober 1986; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Sprottenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs III a durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1986 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Sprottenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs III a durch schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände durch dieses Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 20. Oktober 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. November 1986 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 42. (3) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. L 300 vom 24. 10. 1986, S. 2.