31986R3332

Verordnung (EWG) Nr. 3332/86 der Kommission vom 31. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors

Amtsblatt Nr. L 306 vom 01/11/1986 S. 0037


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3332/86 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 934/86 (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 254 der Beitrittsakte muß jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 in Portugal im freien Verkehr befindet und mengenmässig einen als normal anzusehenden Übertragsbestand übersteigt, von diesem Mitgliedstaat auf seine Kosten abgebaut werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission (4) legt die Bedingungen und Einzelheiten fest für den Abbau der einen normalen Übertragsbestand übersteigenden Bestände. Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmt insbesondere, daß diese Menge vor dem 1. Januar 1987 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden muß.

Wegen der besonderen Situation des Zuckermarkts in Portugal, insbesondere wegen der Bedeutung der Raffination von Rohzucker für die Versorgung dieses Mitgliedstaats, erlaubt der Termin des 1. Januar 1987 keinen reibungslosen Übergang auf das Wirtschaftsjahr 1986/87. Es ist daher angezeigt, diesen Termin auf den 30. Juni 1987 zu verschieben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 579/86 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 wird der Text: »so gewährleistet dieser Mitgliedstaat, daß . . . vor dem 1. Januar 1987 aus der Gemeinschaft ausgeführt wird." durch folgenden Text ersetzt: »so gewährleistet dieser Mitgliedstaat, daß . . . aus der Gemeinschaft vor dem 1. Januar 1987, soweit Spanien betroffen, und vor dem 1. Juli 1987, soweit . . . Portugal betroffen ist, ausgeführt wird."

2. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) wird durch folgenden Text ersetzt:

»c) muß die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden neuen Mitgliedstaats, in dem die Feststellung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, vor dem 1. Januar 1987, soweit Spanien betroffen, und vor dem 1. Juli 1987, soweit Portugal betroffen ist, erfolgen und muß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft vor dem betreffenden Zeitpunkt verlassen haben."

3. Der einleitende Satz in Artikel 5 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

»(1) Der Nachweis für die Ausfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 muß ausser im Falle höherer Gewalt vor dem 1. März 1987 für Ausfuhren aus Spanien und vor dem 1. September 1987 für Ausfuhren aus Portugal durch die Vorlage".

4. In Artikel 5 Absatz 2 wird der Text »vor dem 1. März 1987" durch »vor dem vorgesehenen Zeitpunkt" ersetzt.

5. Artikel 6 Absatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

»(3) Die Lizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung

a) bis zum 31. Dezember 1986 für Ausfuhren aus Spanien,

b) bis zum 30. Juni 1987 für Ausfuhren aus Portugal."

6. Artikel 7 wird durch folgenden Text ersetzt:

»Artikel 7

(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, wird ein Betrag erhoben, der

a) bei Zucker je 100 kg gleich der am 31. Dezember 1986 im Fall von Spanien und der am 30. Juni 1987 im Fall von Portugal geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist, jeweils erhöht oder vermindert um den zu demselben Zeitpunkt für Weißzucker und für den betreffenden neuen Mitgliedstaat geltenden Beitrittsausgleichsbetrag;

b) bei Isoglukose je 100 kg Trockenstoff gleich dem Hundertfachen des Grundbetrags der am 31. Dezember 1986 im Fall von Spanien und der am 30. Juni 1987 im Fall von Portugal geltenden Einfuhrerstattung für Saccharosesirupe ist.

(2) Zur Umrechnung der in Absatz 1 genannten Beträge in Landeswährung ist der am 31. Dezember 1986 für Spanien und der am 30. Juni 1987 für Portugal im Zuckersektor geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden."

7. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt:

»b) vor dem 1. April 1987 im Fall von Spanien und vor dem 1. Oktober 1987 im Fall von Portugal die Mengen, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, sowie die Fälle mit, die Gegenstand der Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 sind".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 21.