Verordnung (EWG) Nr. 3258/86 der Kommission vom 27. Oktober 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Generatoren, Motoren und rotierende Umformer der Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 302 vom 28/10/1986 S. 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3258/86 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Generatoren, Motoren und rotierende Umformer der Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für andere Generatoren, Motoren und rotierende Umformer, der Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 10 950 000 ECU. Am 17. Oktober 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Hongkong den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Hongkong wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 31. Oktober 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Hongkong in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 85.01 (NIMEXE-Kennziffern: 85.01-09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 31, 33, 34, 36, 38, 39, 41, 42, 44, 46, 47, 49, 52, 54, 55, 56, 57, 58) // Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z.B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen: B. andere: I. Generatoren, Motoren auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe, rotierende Umformer: b) andere // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Oktober 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.