31986R3069

Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

Amtsblatt Nr. L 286 vom 09/10/1986 S. 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3069/86 DES RATES

vom 7. Oktober 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erstattung oder der Erlaß von Eingangsabgaben für eine Ware ist gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (5), in bestimmten Fällen an die Wiederausfuhr dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihre Vernichtung oder Zerstörung unter zollamtlicher Kontrolle gebunden.

Werden die Verfahrensvorschriften von den Zollbeteiligten nicht eingehalten, so können diese trotzdem aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79, der durch Verordnung (EWG) Nr. 1672/82 (6) in die genannte Verordnung aufgenommen wurde, die Erstattung oder den Erlaß beantragen. Nach den derzeitigen Bestimmungen ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß bei der Kommission einzureichen, da sie allein entscheidungsbefugt ist.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Befugnis, über solche Anträge auf Erstattung oder Erlaß zu entscheiden, ohne weiteres den Mitgliedstaaten selbst überlassen werden kann, wenn nachgewiesen wird, daß zwar die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, die Grundvoraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß jedoch erfuellt sind und der Zollbeteiligte im gegebenen Fall weder grob fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Artikel 13 ist entsprechend zu ändern.

Ferner ist dabei festzulegen, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Erstattung oder Erlaß von Eingangsabgaben aufgrund dieses Artikels 13 eingereicht werden kann.

Diese Frist sowie die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fristen dürfen nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen überschritten werden; Artikel 19 ist folglich nur auf die in Artikel 2 vorgesehene Frist anwendbar. Deshalb ist der Text zu vereinfachen, indem Artikel 2 geändert und Artikel 19 gestrichen wird.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 hat sich überdies gezeigt, daß Artikel 10, der festlegt, in welchen Fällen die Eingangsabgaben für Waren, bei denen besondere Umstände vorliegen, erstattet oder erlassen werden können, um einen weiteren Fall ergänzt werden sollte; dieser betrifft Waren, bei denen die zuständigen Behörden nach der Freigabe zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, daß sie im Zeitpunkt der Freigabe den geltenden Bestimmungen hinsichtlich ihrer Verwendung oder Vermarktung nicht entsprochen haben und deshalb nicht zu den vom Emfpänger vorgesehenen Zwecken verwendet werden können.

Es hat sich als erforderlich herausgestellt, das Gemeinschaftsverfahren für den Erlaß der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 auf die Gesamtheit dieser Verordnung auszudehnen.

Ferner ist klarzustellen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 unbeschadet des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (7) Anwendung findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

»Diese Frist ist nur dann verlängerbar, wenn der Zollbeteiligte den Nachweis erbringt, daß er durch einen Zufall oder durch höhere Gewalt daran gehindert war, seinen Antrag innerhalb der genannten Frist einzureichen."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 4a

(1) Werden Waren, die irrtümlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne daß sie zuvor gemäß Artikel 4 Buchstabe b) zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, in das sie hätten überführt werden müssen, so können die Eingangsabgaben dennoch erstattet oder erlassen werden, wenn nachgewiesen ist,

a) daß alle übrigen in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen;

b) daß der Zollbeteiligte im gegebenen Fall weder grob fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall können die Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden,

a) wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden, damit sich die zuständigen Behörden vergewissern können, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird, tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden und daß diese Waren die nämlichen sind wie die Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt worden war;

b) wenn alle den Gemeinschaftscharakter bescheinigenden Papiere, die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, den zuständigen Behörden zurückgegeben werden oder alle von den zuständigen Behörden für erforderlich erachteten Nachweise erbracht werden, daß die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft verwendet werden können."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 6a

(1) Ist die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfolgt, so können die Eingangsabgaben dennoch erstattet oder erlassen werden, wenn nachgewiesen wird,

a) daß alle übrigen in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind;

b) daß der Zollbeteiligte im gegebenen Fall weder grob fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall können die Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden,

a) wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden, damit sich die zuständigen Behörden vergewissern können, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird,

- entweder tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden

- oder unter der Kontrolle von Behörden oder Personen zerstört oder vernichtet wurden, die berechtigt sind, dies amtlich zu bescheinigen;

b) wenn alle den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere, die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, den zuständigen Behörden zurückgegeben werden oder alle von den zuständigen Behörden für erforderlich erachteten Nachweise erbracht werden, daß die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft verwendet werden können."

4. In Artikel 10 Absatz 1

- wird folgender Buchstabe eingefügt:

»d) Es wird nach Freigabe der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr festgestellt, daß sie im Zeitpunkt der Freigabe hinsichtlich ihrer Verwendung oder Vermarktung den geltenden Bestimmungen nicht entsprochen haben und deshalb nicht zu den vom Empfänger vorgesehenen Zwecken verwendet werden können."

- werden die derzeitigen Buchstaben d) bis g) zu Buchstaben e) bis h).

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 11a

(1) Ist die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfolgt, so können die Eingangsabgaben dennoch erstattet oder erlassen werden, wenn nachgewiesen wird,

a) daß alle übrigen in Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absätze 2 und 4 genannten Voraussetzungen erfuellt sind;

b) daß der Zollbeteiligte im gegebenen Fall weder grob fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall können die Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden, a) wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden, damit sich die zuständigen Behörden vergewissern können, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird,

- entweder tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden

- oder unter der Kontrolle von Behörden oder Personen zerstört oder vernichtet wurden, die berechtigt sind, dies amtlich zu bescheinigen;

b) wenn alle den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere, die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, den zuständigen Behörden zurückgegeben werden oder alle von den zuständigen Behörden für erforderlich erachteten Nachweise erbracht werden, daß die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft verwendet werden können."

6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

»Artikel 13

(1) Die Eingangsabgaben können ausser in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt. Für die Erstattung und den Erlaß können besondere Voraussetzungen gelten.

(2) Die Erstattung oder der Erlaß von Eingangsabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist binnen 12 Monaten nach der buchmässigen Erfassung der Abgaben durch die für die Erhebung zuständigen Behörden bei der zuständigen Zollstelle einzureichen.

In begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern."

7. Artikel 19 wird gestrichen.

8. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

»Artikel 25

(1) Der in Artikel 141 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (1) vorgesehene Ausschuß für Zollbefreiungen kann alle Fragen prüfen, die sich auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung beziehen und die der Vorsitzende des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorbringt.

(2) Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 erlassen.

(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 26a

Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 (2).

(2) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Absätze 2 bis 6 gilt für die Anträge auf Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, die bei den zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 1987 eingereicht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. C 22 vom 24. 1. 1985, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 229 vom 9. 9. 1985, S. 108.

(3) ABl. Nr. C 169 vom 8. 7. 1985, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.