Verordnung (EWG) Nr. 3024/86 der Kommission vom 1. Oktober 1986 mit den Durchführungsbestimmungen für die vorbeugende Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87
Amtsblatt Nr. L 281 vom 02/10/1986 S. 0008
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3024/86 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1986 mit den Durchführungsbestimmungen für die vorbeugende Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 65, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1333/85 (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 kann eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und von zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein beschlossen werden, wenn dies aufgrund der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität der vermarkteten Erzeugnisse erforderlich erscheint. Gemäß Artikel 6 derselben Verordnung kommen die Interventionsmaßnahmen nur den Erzeugern zugute, die während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums den Verpflichtungen aus Artikel 39 und gegebenenfalls aus den Artikeln 40 und 41 der genannten Verordnung nachgekommen sind. Infolgedessen ist dieser Zeitraum festzulegen. Diese Maßnahmen sollten eine Sanierung des Marktes ermöglichen, ohne daß die mit einer guten Marktverwaltung zu vereinbarenden Mengen überschritten werden. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, die Tafelweinhöchstmenge, die jeder Erzeuger destillieren darf, nach Maßgabe der dafür bewirtschafteten Fläche zu begrenzen. Um jedoch den einzelstaatlichen Bestimmungen über die Anerkennung von Qualitätswein b. A. in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sind die Tafelweinhöchstmengen, die in den betreffenden Gebieten destilliert werden können, nicht auf die zur Tafelweinerzeugung bestimmte Fläche, sondern auf die bewirtschaftete Gesamtfläche jedes betroffenen Erzeugers zu beziehen. Für alle Fälle, in denen eine genaue Bezugnahme auf die betreffende Rebfläche unmöglich ist, ist jedoch vorzusehen, daß die destillierbare Menge auf einen Prozentsatz der im Wirtschaftsjahr 1986/87 erzeugten Tafelweinmenge begrenzt wird. Dieser Prozentsatz muß ähnliche Ergebnisse gewährleisten wie die Begrenzung nach der bewirtschafteten Fläche und ist daher unter Berücksichtigung des festgestellten durchschnittlichen Hektarertrags festzusetzen. Da dieser Ertrag in den griechischen Teilen der Zone C III und in den spanischen Teilen der Weinbauzonen erheblich niedriger ist als in der übrigen Gemeinschaft, ist für diese Teilzonen ein unterschiedlicher Prozentsatz vorzusehen. Die erzeugte Tafelweinmenge, auf die dieser Prozentsatz anzuwenden ist, ergibt sich aus der Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2467/86 (7), sowie aus den Ein- und Ausgangsbüchern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler ausser Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3203/80 (9). In manchen Fällen kann der Nachweis über die Erfuellung der in Artikel 39 und gegebenenfalls in den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Pflichten erst erbracht werden, wenn die Maßnahme bereits ausgelöst wurde. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeinder Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85, darf der Erzeuger den Wein erst zur Destillation liefern, nachdem die Interventionsstelle den Liefervertrag oder die Liefererklärung genehmigt hat. Gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 hängt diese Genehmigung von der Vorlage der Erzeugungsmeldung ab. Die Erzeugungsmeldungen können in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 15. Dezember und in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. November vorgenommen werden. Aufgrund dieser Regelung können sich die Destillationsmaßnahmen verzögern. Deshalb ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die nachträgliche Genehmigung der Verträge zulassen können, sofern sie eine Sicherheitsregelung einführen, die gegebenenfalls Sanktionen für Erzeuger vorsieht, welche die obengenannten Bestimmungen sowie die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die des Artikels 2 Absatz 1, nicht eingehalten haben. Die vorbeugende Destillation muß gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 durchgeführt werden. Ferner sei im Zusammenhang mit dieser Destillationsmaßnahme an die Folgen erinnert, die eintreten, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 vorgesehenen Meldungen fehlen bzw. unvollständig oder unrichtig vorgelegt werden. Es ist festzulegen, daß die Lieferverträge und -erklärungen unter anderem die zur Identifizierung der betreffenden Weine erforderlichen Angaben enthalten müssen. Damit die Maßnahme von möglichst grossem Nutzen ist, sind für die Erzeuger und die Brennereien gewisse Fristen für den Destillationsablauf vorzusehen. Es ist notwendig, bei der Festsetzung des Preises für Wein aus in Spanien erzeugten Trauben die Höhe der Orientierungspreise in diesem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. Der Preis des zu destillierenden Weins lässt normalerweise keine Vermarktung der Destillationserzeugnisse zu Marktbedingungen zu. Es muß deshalb eine Beihilfe vorgesehen werden, deren Höhe aufgrund der Kriterien des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 festzusetzen ist, wobei auch die gegenwärtige Preisunsicherheit auf dem Markt für Destillationserzeugnisse berücksichtigt werden muß. Die Höhe der Ankaufspreise für Wein in Spanien unterscheidet sich von dem in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 festgesetzten Ankaufspreis. Folglich sollte die Höhe der Beihilfe für Spanien so festgesetzt werden, daß diesem Preisgefälle Rechnung getragen wird. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird die Destillation für alle Tafelweine sowie für die zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Weine eröffnet. Die Mindestankaufspreise für die zur Destillation gelieferten Weine werden jedoch als Prozentsatz der Orientierungspreise der einzelnen Tafelweinarten festgesetzt. Es muß deshalb festgelegt werden, welche Tafelweine in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit jeder Tafelweinart stehen. In Ermangelung einer Gemeinschaftsdefinition für Roséwein und spanischen rot-weissen Verschnittwein und zur Klarstellung empfiehlt es sich, Tafelroséweine den roten Tafelweinen und die spanischen Verschnittweine den weissen Tafelweinen der Art A I wegen des zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhangs gleichzustellen. Es muß vermieden werden, daß die Erzeugnisse der Destillation bestimmter Weine Störungen auf dem Markt für Brantwein aus Wein mit Ursprungsbezeichnung hervorrufen. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 ist deshalb vorzusehen, daß die bei der direkten Destillation dieser Weine gewonnenen Erzeugnisse einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol haben müssen. Es sollte vorgesehen werden, daß der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb von Fristen gezahlt wird, die ihnen einen Gewinn ermöglichen der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist. Es ist deshalb unerläßlich, die Auszahlung der den Erzeugern für die betreffende Destillation zustehenden Beihilfe so weit wie möglich vorzuverlegen, wobei gleichzeitig durch eine geeignete Sicherheitsregelung die ordnungsgemässe Durchführung der Maßnahme gewährleistet wird. Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Interessierten einen Antrag einreichen, dem verschiedene Belege beizufügen sind. Um ein einheitliches Funktionieren der Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind für die Einreichung des Antrags sowie für die Zahlung der den Brennereien geschuldeten Beihilfe und für die Vorlage des Nachweises über die Zahlung des Ankaufspreises bestimmte Fristen vorzusehen. Einige zur vorbeugenden Destillation angelieferte Weine dürfen zu Brennwein verarbeitet werden. Die auf die Destillationsmaßnahmen anzuwendenden Bestimmungen müssen gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 dementsprechend angepasst werden. Zur Aufstellung einer genauen Vorbilanz müssen die Weinmengen, die zur vorbeugenden Destillation kommen können, bekannt sein. Infolgedessen sind Bestimmungen erforderlich, die es der Kommission ermöglichen, rechtzeitig über die entsprechenden Angaben zu verfügen. Die Interventionsstellen und die Kommission müssen über den Verlauf der Destillationsmaßnahmen unterrichtet werden und insbesondere von den destillierten Weinmengen und den gewonnenen Erzeugnismengen Kenntnis erhalten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die vorbeugende Destillation von Tafelwein und von zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1986/87. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden die Erzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1985/86 den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 39, 40 oder 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 unterlagen, nur zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie während der in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2260/85 der Kommission (1), in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/85 der Kommission (2), bzw. in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 der Kommission (3), festgelegten Bezugszeiträume ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Artikel 2 (1) Wird der Beschluß gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gefasst, a) so können die Erzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1986/87 Tafelwein durch Verarbeitung aller zur Tafelweinherstellung bestimmten und auf ihrem eigenen Betrieb geernteten Trauben gewonnen haben, einen oder mehrere Verträge abschließen bzw. eine oder mehrere Erklärungen abgeben, soweit die entsprechende Menge Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein die festzulegenden Mengen je Hektar bewirtschafteter Rebfläche für die Erzeugung von Tafelwein im französischen Teil der Weinbauzone B und in den Weinbauzonen C I, C II und C III oder je Hektar bewirtschafteter Rebfläche in der Weinbauzone A und im deutschen Teil der Weinbauzone B nicht überschreitet; b) so können die Erzeuger, die im Wirtschaftsjahr 1986/87 Tafelwein durch Verarbeitung gekaufter Erzeugnisse oder durch Verarbeitung eines Teils der zur Tafelweinherstellung bestimmten und auf ihrem eigenen Betrieb geernteten Trauben gewonnen haben, sowie Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften einen oder mehrere Verträge abschließen soweit bzw. eine oder mehrere Erklärungen abgeben, sowiet die entsprechende Menge Tafelwein oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein noch festzulegende Prozentsätze der Tafelweinmenge nicht überschreitet, die sie im Laufe des Wirtschaftsjahres im griechischen Teil der Weinbauzone C III, im spanischen Teil der Weinbauzonen oder in anderen Weinbauzonen erzeugt haben. c) Für den Teil der Tafelweinerzeugung oder der Erzeugung von zur Tafelweinherstellung geeignetem Wein des Wirtschaftsjahres 1986/87 von Rebflächen, über welche ihre Mitglieder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Verpflichtung zur vollständigen Ablieferung eingegangen sind, können die Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften einen oder mehrere Verträge abschließen oder eine oder mehrere Erklärungen abgeben, soweit die entsprechende Menge Tafelwein oder zur Tafelweinherstellung geeigneter Wein für diese Rebflächen noch festzulegende Mengen je Hektar Rebfläche zur Tafelweinherstellung im französischen Teil der Weinbauzone B und in den Weinbauzonen C I, C II und C III oder je Hektar bewirtschafteter Rebfläche in der Weinbauzone A und im deutschen Teil der Weinbauzone B überschreitet. d) Für den Teil der Tafelweinerzeugung oder der Erzeugung von zur Tafelweinherstellung geeignetem Wein des Wirtschaftsjahres 1986/87 von Rebflächen, über welche ihre Mitglieder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Verpflichtung zur vollständigen Ablieferung nicht eingegangen sind, können die Genossenschaftskellereien oder Erzeugergemeinschaften einen oder mehrere Verträge abschließen oder eine oder mehrere Erklärungen abgeben, soweit die ensprechende Menge Tafelwein oder zur Tafelweinherstellung geeigneter Wein nocht festzulegende Prozentsätze des Teils der Tafelweinerzeugung nicht überschreitet, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr im griechischen Teil der Weinbauzone C III, im spanischen Teil der Weinbauzonen oder in den anderen Weinbauzonen bereitet haben. e) Die zur Destillation gelieferte Weinmenge darf nicht unter 5 Hektoliter liegen. (2) Die erzeugte Tafelweinmenge, für welche die in Absatz 1 Buchstaben b) und d) genannten Prozentsätze gelten, ergibt sich für jeden Erzeuger aus der Summe der Mengen, die als Wein in der Spalte Tafelwein der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 von ihm vorgelegten Erzeugungsmeldung angegeben sind, und von ihm selbst nach dem Zeitpunkt der Vorlage dieser Meldung hergestellten Mengen, die beide aus den Ein- und Ausgangsbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 hervorgehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Lieferverträge oder -erklärung eines Erzeugers genehmigen, bevor dieser den Nachweis gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie die Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 vorgelegt hat, sofern der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 80 % des in Artikel 5 genannten Mindestankaufspreises für die zu destilliertende Weinart leistet. Die Sicherheit wird sofort freigegeben, nachdem die Richtigkeit der Erzeugungsmeldung, die Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Hoechstmengen des für die Destillation in Betracht kommenden Weines und der Nachweis gemäß Artikel 1 Absatz 2 überprüft worden sind. Anderenfalls wird die Sicherheit ganz oder teilweise einbehalten. Die Überprüfung muß spätestens sechzig Tage, nachdem der betreffende Erzeuger die Erntemeldung vorgelegt hat, erfolgen. Artikel 3 (1) Die Verträge und Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 werden der zuständigen Interventionsstelle bis spätestens 15. Januar 1987 zur Genehmigung vorgelegt. (2) Die in Absatz 1 genannten Verträge und Erklärungen enthalten mindestens folgende Angaben: a) Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt des zu destillierenden Weines mit der Angabe, ob es sich um Tafelwein oder um zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein handelt; b) Name und Anschrift des Erzeugers; c) Lagerungsort des Weins; d) Name oder Firmenbezeichnung der Brennerei; e) Anschrift der Brennerei; f) Tafelweinart, falls es sich um Tafelwein der Arten A II, A III oder R III handelt. (3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Bedingungen des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 eingehalten werden. (4) Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens bis spätestens 15. Februar 1987 mit. Artikel 4 (1) Die Destillationsmaßnahmen dürfen nicht nach dem 31. August 1987 stattfinden. (2) Durch die direkte Destillation von Weinen aus Traubensorten, die in der Einteilung für ein und dieselbe Verwaltungseinheit gleichzeitig als Keltertraubensorten und als Sorten zur Herstellung von Branntwein aus Wein aufgeführt sind, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden. Artikel 5 (1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 14b der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beträgt der Mindestankaufspreis gemäß Artikel 11 Absatz 2 derselben Verordnung: - 2,22 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 3,30 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelrotwein der Art R III, - 2,06 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelweißwein der Art A I und für zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein, - 4,62 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelweißwein der Art A II, - 5,27 ECU je % vol und je Hektoliter für Tafelweißwein der Art A III. Diese Preise betragen 1,37, 2,03, 1,27, 2,84 bzw. 3,25 ECU je % vol und je Hektoliter für Weine aus in Spanien erzeugten Trauben. (2) Der Mindestankaufspreis gemäß Absatz 1 wird dem Erzeuger von der Brennerei binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs jeder Partie Wein in der Brennerei gezahlt. Artikel 6 (1) Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Beihilfe beträgt, a) wenn das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis der Definition von neutralem Alkohol gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 entspricht: - 1,72 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelrotwein der Arten R I und R II - 2,82 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelrotwein der Art R III - 1,56 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A I und aus zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein - 4,16 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A II - 4,82 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A III gewonnen worden ist. Für neutralen Alkohol aus den in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Weinen beträgt die Beihilfe 0,86, 1,53, 0,76, 2,25 bzw. 2,77 ECU je % vol und je Hektoliter. b) wenn das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis ein Branntwein aus Wein ist, der den in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Qualitätsmerkmalen entspricht: - 1,61 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelrotwein der Arten R I und R II - 2,71 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelrotwein der Art R III - 1,45 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A I und aus zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein - 4,05 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A II - 4,71 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A III gewonnen worden ist. Für den aus Weinen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz gewonnenen Branntwein beträgt die Beihilfe 0,75, 1,42, 0,65, 2,24 bzw. 2,66 ECU je % vol und je Hektoliter. c) wenn das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis ein Destillat oder ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol ist: - 1,61 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelrotwein der Arten R I und R II - 2,71 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelrotwein der Art R III - 1,45 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A I und aus zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein - 4,05 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A II - 4,71 ECU je % vol und je Hektoliter, sofern es aus Tafelweißwein der Art A III gewonnen worden ist. Wird das Destillat oder der Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aus den in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Weinen gewonnen, so beträgt die Beihilfe 0,75, 1,42, 0,65, 2,24 bzw. 2,66 ECU je % vol und je Hektoliter. (2) Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Toleranzen anhand des Betrags berechnet, der dem tatsächlich gelieferten Wein entspricht. Artikel 7 (1) Die Rotwein betreffenden Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Roséwein. (2) Die eine bestimmte Tafelweinart betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Tafelweine, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Tafelweinart stehen. Im Sinne dieser Verordnung besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen - Tafelwein der Art A I und Tafelweißwein, der nicht zu den Arten A I, A II oder A III gehört, - Tafelwein der Art R I und Tafelrotwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12,5 % vol, der nicht zu den Arten R I oder R III gehört, - Tafelwein der Art R II und Tafelrotwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 12,5 % vol, der nicht zu der Art R III gehört. (3) Der Verschnitt eines zur Herstellung von Tafelweißwein geeigneten Weins oder eines Weißweins mit einem zur Herstellung von Tafelrotwein geeigneten Wein oder mit einem Rotwein gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Beitrittsakte kann in Spanien zur Destillation geliefert werden. Er wird dazu einem Tafelweißwein der Art A I gleichgestellt. Artikel 8 Die Brennerei weist der Interventionsstelle bei Beantragung der Beihilfe innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Weins in der Brennerei die Zahlung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mindestankaufpreises innerhalb der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 2 nach. Wird dieser Nachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der gesetzten Frist erbracht und ist diese Verzögerung nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit der Brennerei zurückzuführen, so zahlt die Interventionsstelle die Beihilfe abzueglich 20 % aus oder zieht 20 % der bereits gezahlten Beihilfe wieder ein. Nach Ablauf dieser zweiten Frist zahlt die Interventionsstelle entweder keine Beihilfe oder zieht den Gesamtbetrag der bereits gezahlten Beihilfe wieder ein. Wird festgestellt, daß die Brennerei dem Erzeuger den Ankaufpreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Mai 1988 - gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats - einen der Beihilfe entsprechenden Betrag. Artikel 9 (1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannte Vorschuß wird binnen drei Monaten nach Vorlage des Nachweises über die Sicherheitsleistung gezahlt. (2) Spätestens zwei Monate nach Vorlage des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zahlungsnachweises gibt die Interventionsstelle die in Absatz 1 genannte Sicherheit frei. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist, jedoch innerhalb der darauffolgenden zwei Monate erbracht und ist diese Verzögerung nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit der Brennerei zurückzuführen, so gibt die Interventionsstelle 80 % der Sicherheit frei. Artikel 10 (1) In dem in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Fall wird der Vertrag oder die Erklärung über die Lieferung zur Bereitung von Brennwein der zuständigen Interventionsstelle bis spätestens 15. Januar 1987 zur Genehmigung vorgelegt. Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens bis spätestens 15. Februar 1987 mit. (2) Der Brennwein darf erst nach Genehmigung des Vertrages oder der Erklärung und muß bis spätestens 31. Juli 1987 bereitet werden. (3) Der Brennwein darf nicht nach dem 31. August 1987 destilliert werden. (4) Der Brennweinherstellungsbetrieb übermittelt der Interventionsstelle bis spätestens 10. jedes Monats eine Aufstellung der Weinmengen, die im Vormonat bei ihm abgeliefert worden sind. (5) Für den zu Brennwein verarbeiteten Wein erhält der Brennweinherstellungsbetrieb eine Beihilfe in nachstehender Höhe die je Hektoliter und je % vol vorhandenen Alkohols vor der Verarbeitung zu Brennwein berechnet wird: - 1,58 ECU für Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 2,66 ECU für Tafelrotwein der Art R III, - 1,42 ECU für Tafelweißwein der Art A I und für zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein, - 3,98 ECU für Tafelweißwein der Art A II, - 4,63 ECU für Tafelweißwein der Art A III. Für den aus Weinen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz hergestellten Brennwein beträgt die Beihilfe 0,73, 1,39, 0,63, 2,20 bzw. 2,61 ECU je % vol und je Hektoliter. Um die Beihilfe zu erhalten, stellt der Brennweinherstellungsbetrieb bis spätestens 28. Juni 1987 bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag, und fügt eine Kopie der Begleitdokumente für den Transport des Weins, für den die Beihilfe beantragt wird, oder eine Zusammenfassung dieser Dokumente bei. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Kopien oder die Zusammenfassung von einer Kontrollstelle abgezeichnet sind. Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach Vorlage des Nachweises über die Sicherheitsleistung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 und in jedem Fall nach dem Tag ausgezahlt, an dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist. (6) Vorbehaltlich des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird die Kaution nur freigegeben, wenn vor dem 30. November 1987 der Nachweis erbracht worden ist, daß - die im Vertrag oder in der Erklärung angegebene gesamte Weinmenge zu Brennwein verarbeitet und destilliert worden ist, - dem Erzeuger der Ankaufspreis des Weins innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fristen gezahlt worden ist. Werden diese Nachweise nicht bis spätestens 31. Dezember 1988 erbracht, so zieht die Interventionsstelle die Beihilfe beim Brennweinherstellungsbetrieb wieder ein. Werden sie jedoch nach Ablauf der vorgesehenen Frist, jedoch bis spätestens 21. Februar 1988 erbracht, so zieht die Interventionsstelle einen Betrag entsprechend 20 % der gezahlten Beihilfe wieder ein. Wird festgestellt, daß der Brennweinherstellungsbetrieb dem Erzeuger den Ankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Mai 1988 - gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats - einen der Beihilfe entsprechenden Betrag. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission - bis spätestens 20. Januar 1987 über die Wein- und Brennweinmengen entsprechend den Angaben der zur Genehmigung vorgelegten Lieferverträge; - bis spätestens 25. Februar 1987 für Wein- und Brennweinmengen entsprechend den Angaben in den genehmigten Lieferverträgen. (2) Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle bis spätestens 10. jedes Monats eine Aufstellung der im Vormonat destillierten Weinmengen, wobei die Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 gesondert aufzuführen sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 20. jedes Monats für den Vormonat fernschriftlich die nach Farbe aufgeschlüsselten Mengen des destillierten Weins und Brennweins und die in Reinalkohol ausgedrückten Mengen der gewonnenen Erzeugnisse mit, wobei sie eine Untergliederung gemäß Absatz 2 vornehmen. (4) Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens 30. September 1987 die Fälle mit, in denen die Brennerei oder der Brennweinherstellungsbetrieb ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, und welche Maßnahmen daraufhin getroffen worden sind. Artikel 12 Die in dieser Verordnung genannten Beträge werden anhand des am 1. September 1986 im Weinsektor geltenden repräsentativen Kurses in die Landeswährung umgerechnet. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Oktober 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11. (5) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 1. (6) ABl. Nr. L 194 vom 24. 7. 1984, S. 1. (7) ABl. Nr. L 211 vom 1. 8. 1986, S. 17. (8) ABl. Nr. L 113 vom 1. 5. 1975, S. 8. (9) ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1980, S. 18. (10) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1. (1) ABl. Nr. L 211 vom 8. 8. 1985, S. 12. (2) ABl. Nr. L 211 vom 8. 8. 1985, S. 18. (3) ABl. Nr. L 80 vom 23. 5. 1986, S. 14.