Verordnung (EWG) Nr. 3018/86 des Rates vom 30. September 1986 zur Aufhebung der Verordnung zur Annahme der von den Ausführern in Bulgarien, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien und der Tschechoslowakei eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in diesen Ländern
Amtsblatt Nr. L 280 vom 01/10/1986 S. 0066
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3018/86 DES RATES vom 30. September 1986 zur Aufhebung der Verordnung zur Annahme der von den Ausführern in Bulgarien, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien und der Tschechoslowakei eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in diesen Ländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) Die Kommission erhielt im Oktober 1985 vom Industrieverband »Groupement des industries de matériel d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associés (GIMELEC)", unterstützt vom »Zentralverband der elektrotechnischen Industrie (ZVEI)", der »Rotating Electrical Machines Association (REMA)", der »Fédération des Entreprises de l'industrie des fabrications métallurgiques, mécaniques, électriques et de la transformation des matières plastiques (FABRIMÉTAL)" und der »Associazione Nazionale Industrie Elettrotecniche ed Elettroniche (ANIE)", einen Antrag gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates auf Überprüfung der Beschlüsse über die Annahme der Preisverpflichtungen, die von den Ausführern im Rahmen des früheren Verfahrens betreffend die Einfuhren standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion angeboten worden waren. (2) Im Verlauf des früheren Verfahrens hatte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/82 (2) bestimmte von den Exportgesellschaften ELECTROIMPEX (Bulgarien), ELEKTRIM (Polen), AHB ELEKTROTECHNIK (DDR), ELECTRO-EXPORT-IMPORT (Rumänien) und ZSE (Tschechoslowakei) angebotene Verpflichtungen angenommen. Diese Verpflichtungen bestanden in einer Anhebung der Preise bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, durch die die Schädigung, die durch die nachweislich gedumpten Einfuhren verursacht wurde, beseitigt werden sollte. (3) Der Überprüfungsantrag enthielt Beweismittel dafür, daß einerseits die Dumpingpraktiken von den Ausführern der betreffenden Länder fortgesetzt wurden und sich sogar erheblich verschärft haben und andererseits die Wirkung der Preisverpflichtungen in bezug auf die Schädigung unzureichend war, um namentlich eine erhebliche Zunahme der Preisunterschiede auf der Stufe »Endabnehmer" zwischen Motoren aus der Gemeinschaft und Motoren aus den Staatshandelsländern in den Jahren 1982 bis 1985 zu verhindern. Nach Konsultationen wurde befunden, daß die vorgelegten Beweismittel auf veränderte Umstände hinweisen und ausreichen, um die Überprüfung der im Verlauf des früheren Verfahrens getroffenen Beschlüsse zu rechtfertigen. Die Kommission hat daraufhin, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) die Wiedereröffnung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion bekanntgemacht und ihre Untersuchung durchgeführt. B. Überprüfung (4) Das Überprüfungsverfahren hat das Fortbestehen erheblicher Dumpingpraktiken ergeben. Es hat weiterhin erwiesen, daß die Wirkung der Preisverpflichtungen angesichts der veränderten Umstände, insbesondere der Preisentwicklung bei den Gestehungspreisen der Gemeinschaftserzeuger, nicht einen durch die Einfuhren mit Ursprung in den Staatshandelsländern entstehenden beträchtlichen Schaden verhindern konnte. (5) Unter diesen Umständen hat die Kommission ihre Beschlüsse über die Annahme der Verpflichtungen aufgehoben und hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 (4) gegenüber den nachweislich gedumpten Einfuhren eine Schutzmaßnahme in Form eines vorläufigen Antidumpingzolls eingeführt. C. Aufhebung der vom Rat angenommenen Verpflichtungen (6) Parallel zu den von der Kommission getroffenen Maßnahmen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2075/82, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1275/84 (1), aufgehoben werden, mit der die von den Ausführern Bulgariens, Polens, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumäniens und der Tschechoslowakei eingegangenen Verpflichtungen angenommen wurden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/82 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. September 1986. Im Namen des Rates Der Präsident A. CLARK (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 36. (3) ABl. Nr. C 305 vom 26. 11. 1985, S. 3. (4) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts. (1) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 22.