31986R2936

Verordnung (EWG) Nr. 2936/86 der Kommission vom 24. September 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 274 vom 25/09/1986 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0279
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0279


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2936/86 DER KOMMISSION

vom 24. September 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1454/86 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/85 (4), ist für die Abfertigung von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs zum freien Verkehr in der Gemeinschaft die Stellung einer Kaution nachzuweisen, durch die vermieden werden soll, daß für Öl aus Drittländern die Verbrauchsbeihilfe gewährt wird. Gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung ist für die Freigabe dieser Kaution eine der Voraussetzungen, daß das Öl nicht abgefuellt oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 l ausgeführt wurde.

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66/EWG kann für nach Drittländern ausgeführtes Olivenöl eine Erstattung gewährt werden. Diese Erstattung kann unter anderem aufgrund der Gewährung der Verbrauchsbeihilfe unterschiedlich hoch ausfallen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 kann für nicht abgefuelltes Olivenöl oder Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 l keine Verbrauchsbeihilfe gewährt werden. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung ist daher für die Ausfuhr von Olivenöl in der vorbeschriebenen Aufmachung vorzusehen, daß die Bescheinigung, die die Freigabe der betreffenden Kaution ermöglicht, deren Betrag der Höhe der Verbrauchsbeihilfe entspricht, nicht erteilt werden kann, wenn für diese Ausfuhr eine Erstattung gewährt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 wird am Ende des ersten Unterabsatzes von Absatz 4 folgender Satz eingefügt:

»In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall wird diese Bescheinigung jedoch nicht ausgestellt, wenn für die betreffende Ausfuhr eine Ausfuhrerstattung gewährt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 20.