31986R2913

Verordnung (EWG) Nr. 2913/86 des Rates vom 16. September 1986 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 hinsichtlich der auf bestimmte Mais- und Sorghummengen zu erhebenden Einfuhrabschöpfung

Amtsblatt Nr. L 272 vom 24/09/1986 S. 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/86 DES RATES

vom 16. September 1986

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 hinsichtlich der auf bestimmte Mais- und Sorghummengen zu erhebenden Einfuhrabschöpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 1. Juli 1986 ist zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika eine vorläufige Lösung gefunden worden, um im Sektor Getreide den etwaigen Auswirkungen der Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien begegnen zu können. Falls die amerikanischen Ausfuhren von Mais, Sorghum, Maiskleber, Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien sowie Zitrusfruchtmark nach Spanien zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1986 unter einem monatlichen Durchschnitt in Höhe von 234 000 Tonnen bleiben, könnte gemäß dieser Lösung für die Einfuhr von Mais und Sorghum aus Drittländern in die Gemeinschaft eine niedrigere Abschöpfung festgesetzt werden.

Zur Verwirklichung dieser Lösung sollte von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (3), abgewichen werden. Diese Abweichung muß sich auf das Verfahren der Abschöpfungsfestsetzung sowie auf die Höhe der Abschöpfung erstrecken. Die Höhe der Abschöpfung ist jedoch nach Maßgabe der Marktverhältnisse zu bestimmen.

Zur Anwendung dieser Verordnung ist es notwendig, daß das Königreich Spanien der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle notwendigen Informationen liefert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 28. Februar 1987 kann die Abschöpfung, die bei der Einfuhr der in Artikel 3 genannten Mais- und Sorghummengen zu erheben ist, in Abweichung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75

- durch Ausschreibung und

- in einer anderen Höhe als der festgesetzt werden, die sich bei Anwendung des letztgenannten Artikels ergäbe.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Abschöpfung muß so festgesetzt werden, daß eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verhindert wird.

Artikel 3

Die Mais- und Sorghummenge, die im Rahmen dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, beträgt höchstens 1 404 000 Tonnen.

Sie wird um diejenigen Mengen der im Anhang genannten Erzeugnisse verringert, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1986 aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Spanien eingeführt werden.

Artikel 4

(1) Die Kommission verbucht die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1986 aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Spanien eingeführte Menge der im Anhang genannten Erzeugnisse.

(2) Die spanischen Behörden liefern der Kommission spätestens am 10. jedes Monats alle erforderlichen Auskünfte hierzu.

Artikel 5

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens sowie die monatliche Aufteilung der einzuführenden Mengen, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) Stellungnahme vom 11. September 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

ANHANG

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 10.05 B // Mais, ausgenommen Hybridmais zur Aussaat // ex 10.07 C // Sorghum, ausgenommen Sorghum zur Aussaat // ex 23.03 A II // Maiskleber // ex 23.03 B II // Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien // ex 23.06 A II // Zitrusfruchtmark // //