Verordnung (EWG) Nr. 2619/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 236 vom 22/08/1986 S. 0021
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2619/86 DER KOMMISSION vom 21. August 1986 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3138/85 des Rates vom 22. Oktober 1985 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (2), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 des vorgenannten Protokolls bestimmt, daß die Einfuhren nachstehender Waren zu den gemäß Artikel 15 des Kooperationsabkommens herabgesetzten Zollsätzen dem hierunter angegebenen jährlichen Plafond unterworfen sind, bei dessen Überschreitung die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden können: (in Tonnen) 1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Plafond // // // // 94.01 // Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon: B. andere: ex II. andere, ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt // 6 384 // // // Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 25. August bis 31. Dezember 1986 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden: 1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ursprung // // // // 94.01 // Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon: B. andere: ex II. andere, ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt // Jugoslawien // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. August 1986 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2. (2) ABl. Nr. L 304 vom 16. 11. 1985, S. 26.