31986R2585

Verordnung (EWG) Nr. 2585/86 der Kommission vom 12. August 1986 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 27.10 C I c) des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 232 vom 19/08/1986 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0128


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2585/86 DER KOMMISSION

vom 12. August 1986

über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 27.10 C I c) des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von Gasöl, das einer Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure unterzogen werden soll, bei der dem Einsatzprodukt 98%ige Schwefelsäure in einer Menge von 10 l auf 100 m3 = 0,01 % vol zugesetzt wird; das Gasöl wurde anschließend mit 20%iger Natronlauge neutralisiert, deren Menge 38 l auf 100 m3 = 0,038 % vol beträgt, sowie einer Nachbehandlung mit Aktivkohle in einem etwa 5 m3 grossen Filter im Zwangsdurchlaufverfahren mit Pumpendruck unterzogen.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1355/86 (4), ist unter Tarifstelle 27.10 C I a) Gasöl »zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren" erfasst; zu dieser Tarifstelle gehört eine Fußnote mit folgendem Wortlaut: »Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen"; unter Tarifstelle 27.10 C I c) ist Gasöl »zu anderer Verwendung" erfasst. Die genannten Tarifstellen kommen für die Einreihung dieses Gasöls in Betracht.

Die zusätzliche Vorschrift 5 zu Kapitel 27 enthält die Aufzählung der Vorgänge, die als »begünstigte Verfahren" gelten. Buchstabe f) dieser Vorschrift lautet wie folgt: »die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;". Folglich hängt die Einreihung des betreffenden Gasöls in die Tarifstelle 27.10 C I a) oder in die Tarifstelle 27.10 C I c) davon ab, ob die vorgenannte Behandlung, der das Gasöl unterzogen worden ist, als ein »begünstigtes Verfahren" im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 5 Buchstabe f) angesehen werden kann oder nicht.

Obwohl der Wortlaut der zusätzlichen Vorschrift 5 Buchstabe f) keine Angaben über die zu verwendenden Mindestmengen Schwefelsäure und Natronlauge enthält, ist der Struktur und dem Inhalt des Kapitels 27 zu entnehmen, daß eine Behandlung nur dann als »begünstigtes Verfahren" bezeichnet werden kann und damit zu der Abgabenbegünstigung berechtigt, wenn sie die Merkmale des Einsatzproduktes erheblich verändert.

Eine Behandlung, in deren Verlauf im Verhältnis zum Einsatzprodukt nur 0,01 % vol Schwefelsäure und 0,038 % vol Natronsäure verwendet werden, ist nicht geeignet, die vorgenannte Voraussetzung zu erfuellen. Daher kann die Behandlung, der das betreffende Gasöl unterzogen worden ist, nicht als ein »begünstigtes Verfahren" im Sinne der genannten zusätzlichen Vorschrift 5 Buchstabe f) angesehen werden. Folglich ist das betreffende Gasöl in Tarifstelle 27.10 C I c) einzureihen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gasöl, das einer Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure unterzogen werden soll, bei der dem Einsatzprodukt 98%ige Schwefelsäure in einer Menge von 10 l auf 100 m3 = 0,01 % vol zugesetzt wird, und das anschließend mit 20%iger Natronlauge neutralisiert wird, deren Menge 38 l auf 100 m3 = 0,038 % vol beträgt, und einer Nachbehandlung mit Aktivkohle in einem etwa 5 m3 grossen Filter im Zwangsdurchlaufverfahren mit Pumpendruck unterzogen wird, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifstelle

27.10 C Schweröle:

I. Gasöl:

c) zu anderer Verwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1986

Für die Kommission

Nicolas MOSAR

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 1.