31986R2547

Verordnung (EWG) Nr. 2547/86 der Kommission vom 12. August 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 578/86 zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais

Amtsblatt Nr. L 226 vom 13/08/1986 S. 0010


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2547/86 DER KOMMISSION

vom 12. August 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 578/86 zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 578/86 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2404/86 (2), sieht die Erhebung einer Abgabe auf Mais vor, der bis 30. September 1986 aus Spanien ausgeführt wird.

Diese Abgabe betrifft Mais, der vor dem 1. März 1986 eingeführt und dann nach der Gemeinschaft, Drittländern oder Portugal wieder ausgeführt worden ist. Mit dieser Abgabe darf der in Spanien geerntete Mais nicht belastet werden.

Mit der neuen Maisernte wird im südlichen Spanien ab 15. August begonnen. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß die betreffende Abgabe nicht auf Mais spanischen Ursprungs erhoben wird, der gegebenenfalls nach dem 15. August 1986 ausgeführt wird. Damit Verkehrsverlagerungen vermieden werden, sollten unter Berücksichtigung der Orte, wo eingeführter Mais gelagert wird, nur die ab den Häfen in der Bucht von Cadiz oder auf dem Landweg durchgeführten Maisausfuhren von der Abgabe freigestellt werden, sofern nachgewiesen wird, daß es sich um Mais spanischen Ursprungs handelt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 578/86 wird durch nachstehenden Unterabsatz ergänzt:

»Die Abgabe wird jedoch nicht auf Ausfuhren erhoben, die ab den Häfen von Cadiz und Sevilla oder auf dem Landweg nach Portugal getätigt werden, sofern den zuständigen Behörden überzeugend nachgewiesen wird, daß der Mais, der Gegenstand der betreffenden Ausfuhr ist, spanischen Ursprungs ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 24.