31986R2539

Verordnung (EWG) Nr. 2539/86 der Kommission vom 11. August 1986 mit Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1986/87

Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1986 S. 0031


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2539/86 DER KOMMISSION

vom 11. August 1986

mit Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1986/87

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 14a Absatz 4 und Artikel 65,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechungskurse (3),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/86 (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Artikel 14a Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wurde für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost aus den Weinbauzonen C III a) und C III b), die im Vereinigten Königreich und in Irland zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet werden, sowie für konzentrierten Traubenmost aus der Gemeinschaft, der zur Herstellung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Irland mit Zubereitungsanweisungen in Verkehr gebrachter Erzeugnisse zur Gewinnung eines Nachahmungserzeugnisses von Wein verwendet wird, eine Beihilferegelung eingeführt.

Die in Artikel 14a Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der obigen Verordnung aufgezählten Erzeugnisse, die unter die Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, werden gegenwärtig ausschließlich aus konzentriertem Traubenmost hergestellt. Es empfiehlt sich daher, gegenwärtig nur eine Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost festzusetzen.

Für die Anwendung der Beihilferegelung ist eine Verwaltungsregelung erforderlich, die sowohl Überwachung des Ursprungs als auch die Bestimmungszwecke des beihilfefähigen Erzeugnisses ermöglicht.

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Beihilfe- und Überwachungsregelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, daß die betreffenden Verarbeiter und Hersteller einen schriftlichen Antrag mit den zur Identifizierung des Erzeugnisses und für eine Überwachung der Arbeiten notwendigen Angaben einreichen.

Damit die Beihilferegelung einen nennenswerten quantitativen Einfluß auf die Verwendung von Gemeinschaftserzeugnissen ausüben kann, ist eine Mindestmenge für das Erzeugnis festzusetzen, auf die sich der Antrag beziehen kann.

Es ist klarzustellen, daß die Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt wird, die den qualitativen Mindestanforderungen für ihre Verwendung zu den in Artikel 14a Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Zwecken aufweisen.

Artikel 14a Absatz 3 der genannten Verordnung enthält die Grundsätze für die Festsetzung der Beihilfebeträge. Die Anwendung dieser Grundsätze führt, je nachdem, welches Erzeugnis hergestellt wird, zu den in den betreffenden Bestimmungen angegebenen Beträgen.

Um den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die nötigen Kontrollen zu ermöglichen, sind unbeschadet der Bestimmungen von Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3203/80 (7), die Verpflichtungen der Verarbeiter und Hersteller hinsichtlich der Führung der Ein- und Ausgangsbücher genau festzulegen.

Es ist zweckmässig, darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf Beihilfe zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Verarbeitung abgeschlossen ist. Um den Verlusten bei der Verarbeitung Rechnung zu tragen, sollte für die tatsächlich verarbeitete Menge eine Abweichung von 10 % nach unten gegenüber der im Antrag genannten Menge zulässig sein.

Aus technischen Gründen sehen sich die Händler veranlasst, abgesetzte Erzeugnisse lange vor der Herstellung einzulagern. Unter diesen Umständen ist eine Vorschußregelung einzuführen, um die Zahlung der Beihilfen an die Händler vorwegzunehmen, wobei die zuständigen Stellen durch eine angemessene Kaution gegen die Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung geschützt werden. Daher sind die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der Kaution genau anzugeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Weinwirtschaftsjahr 1986/87 wird eine Beihilfe unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt:

- an Verarbeiter, die konzentrierten Traubenmost, der ausschließlich aus Trauben aus den Weinbauzonen C III a) und C III b) gewonnen wurde, verwenden, um im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs herzustellen, für die gemäß Artikel 54 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung, die das Wort »Wein" enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann, im folgenden »Verarbeiter" genannt;

- an Hersteller, die ausschließlich aus Trauben aus der Gemeinschaftserzeugung gewonnenen konzentrierten Traubenmost als Hauptbestandteil einer Reihe von Erzeugnissen verwenden, die im Vereinigten Königreich und in Irland von diesen Herstellern mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht werden, im folgenden »Hersteller" genannt.

Artikel 2

(1) Verarbeiter oder Hersteller, die in den Genuß der in Artikel 1 genannten Beihilfe gelangen wollen, müssen diese zwischen dem 1. September 1986 und dem 31. August 1987 schriftlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragen, in dem der konzentrierte Traubenmost verwendet wird. Der Antrag muß mindestens sieben Arbeitstage vor Beginn der Verarbeitung oder Herstellung gestellt werden.

(2) Der Beihilfeantrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name oder Firma und Anschrift des Verarbeiters oder Herstellers,

b) Angabe der in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Weinbauzone, aus der der konzentrierte Traubenmost stammt,

c) folgende technische Angaben:

- Einlagerungsort,

- Ort, an dem die Verarbeitung oder Herstellung nach Artikel 1 stattfindet,

- Menge (in kg und wenn der in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich genannte konzentrierte Traubenmost in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg abgefuellt ist, Anzahl der Behältnisse),

- Volumenmasse,

- die gezahlten Preise.

Die Mitgliedstaaten können für die Identifizierung des konzentrierten Traubenmostes weitere Angaben verlangen.

(3) Dem Beihilfeantrag ist eine Durchschrift des oder der von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten Begleitdokumente(s) über den Transport des konzentrierten Traubenmostes vom Betrieb des Erzeugers zum Betrieb des Verarbeiters oder des Herstellers beizufügen. Die Mitgliedstaaten können nicht von der in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Die Weinbauzone, in der die verarbeiteten frischen Trauben geerntet wurden, wird in Spalte 15 des Begleitdokuments eingetragen.

Artikel 3

(1) Ein Beihilfeantrag muß für mindestens 50 kg konzentrierten Traubenmost gestellt werden.

(2) Der konzentrierte Traubenmost, für den die Beihilfe beantragt wird, muß von gesunder, handelsüblicher Qualität und für die Verwendung zu den in Artikel 1 genannten Zwecken geeignet sein.

Artikel 4

Der Beihilfebetrag wird pauschal wie folgt festgesetzt:

- 0,15 ECU je kg konzentrierten Trauenmost, der für die in Artikel 1 erster Gedankenstrich genannten Zwecke verwendet wird,

- 0,26 ECU je kg konzentrierten Traubenmost, der für die in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich genannten Zwecke verwendet wird.

Artikel 5

Der Verarbeiter oder Hersteller muß zu den in Artikel 1 genannten Zwecken die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes verwenden, für die die Beihilfe beantragt wurde. Gegenüber der im Antrag genannten Menge ist eine Abweichung von 10 % nach unter zulässig.

Artikel 6

Der Verarbeiter oder Hersteller führt gemäß den Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 Ein- und Ausgangsbücher, aus denen unter anderem folgendes hervorgeht:

- die gekauften und täglich in seinem Betrieb eingegangenen Partien von konzentriertem Traubenmost unter Angabe der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) geforderten Einzelheiten sowie Namen und Anschrift des oder der Verkäufer(s),

- die täglich zu den in Artikel 1 genannten Zwecken verwendeten Mengen von konzentriertem Traubenmost,

- die Menge der in Artikel 1 genannten täglich hergestellten Fertigerzeugnisse sowie die Mengen, die täglich seinen Betrieb verlassen, mit Angabe von Namen und Anschrift des oder der Empfänger(s).

Artikel 7

Der Verarbeiter oder Hersteller meldet der zuständigen Stelle binnen einem Monat schriftlich, zu welchem Zeitpunkt die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes, auf den sich ein Beihilfeantrag bezieht, zu den in Artikel 1 genannten Zwecken unter Berücksichtigung der Abweichung nach Artikel 5 verwendet worden ist. Artikel 8

(1) Der Anspruch auf Beihilfe ist entstanden, sobald der konzentrierte Traubenmost zu den in Artikel 1 genannten Zwecken verwendet worden ist.

(2) Als Beihilfebetrag ist derjenige Betrag anzuwenden, der in dem Wirtschaftsjahr gilt, in dem die Beihilfe beantragt worden ist.

(3) Die Umrechnung nach Artikel 4 des Beihilfebetrags in Landeswährung erfolgt mit Hilfe des in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses, der am 1. September 1986 gilt.

Artikel 9

(1) Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe für die Menge des tatsächlich verwendeten konzentrierten Traubenmostes spätestens drei Monate nach Erhalt der in Artikel 7 genannten Meldung aus.

(2) Die in Artikel 1 genannten Verarbeiter und Hersteller können beantragen, daß ihnen ein Betrag in Höhe der in Artikel 4 genannten Beihilfe vorgeschossen wird, sofern sie im Namen der zuständigen Stelle eine Kaution gestellt haben, die 110 % dieses Betrages entspricht.

Diese Kaution wird in Form einer Garantie gestellt, die von einem Unternehmen geleistet wird, das den von dem Mitgliedstaat, dem die zuständige Behörde untersteht, festgesetzten Kriterien entspricht.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vorschuß wird binnen drei Monaten nach der Stellung der Kaution, und vorausgesetzt, daß der Nachweis für die Zahlung des konzentrierten Traubenmostes erbracht wurde, gezahlt.

(4) Nachdem die zuständige Stelle die in Artikel 7 genannte Menge erhalten hat und in Anbetracht des gemäß Artikel 10 zu zahlenden Betrages der Beihilfe, wird die in Absatz 2 genannte Kaution ganz oder teilweise freigegeben.

Artikel 10

(1) Kommt ein Verarbeiter oder Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 nicht nach, so steht ihm, ausser im Fall höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.

(2) Kommt ein Verarbeiter oder Hersteller einer ihm kraft dieser Verordnung obliegenden Verpflichtung ausser den in Artikel 5 genannten Verpflichtungen nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, ausser im Fall höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

(3) Im Fall höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle, welche Maßnahmen sie unter Berücksichtigung des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, in denen Absatz 2 Anwendung fand, sowie darüber, wie über die Anträge auf Inanspruchnahme der Klausel der höheren Gewalt entschieden wurde.

Artikel 11

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen; hierzu gehören insbesondere die Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Nämlichkeit des konzentrierten Traubenmostes, für den ein Beihilfeantrag gestellt wurde, sowie zur Verhinderung, daß er seiner Zweckbestimmung entzogen wird.

(2) Zu diesem Zweck führt die zuständige Stelle unter anderem

- eine Kontrolle, zumindest stichprobenweise, im Betrieb des Verarbeiters oder Herstellers,

- die Überprüfung der Ein- und Ausgangsbücher jedes Verarbeiters oder Herstellers nach Artikel 6

durch.

Artikel 12

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 20. jedes Monats für den jeweiligen Vormonat unter Angabe der in Artikel 1 vorgesehenen Verwendungszwecke folgendes mit:

a) die Mengen von konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihlfe beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen,

b) die Mengen von konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen,

c) die von den Verarbeitern und Herstellern gezahlten Preisen für konzentrierte Traubenmoste.

Artikel 13

Die betreffenden Mitgliedstaaten benennen eine für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle und teilen der Kommission umgehend deren Namen und Anschrift mit.

Artikel 14

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Portugal.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1986, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 113 vom 1. 5. 1975, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1980, S. 18.