31986R2470

Verordnung (EWG) Nr. 2470/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986

Amtsblatt Nr. L 211 vom 01/08/1986 S. 0022


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2470/86 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1986

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1196/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung an die Erzeuger von Thunfischen für die Konservenindustrie (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen zu der Gewährung der Ausgleichsentschädigung sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2469/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung an die Erzeuger von Thunfisch für die Konservenindustrie (3) festgelegt worden.

Den Erzeugern von Thunfischen für die Konservenindustrie wird erforderlichenfalls eine Ausgleichsentschädigung gewährt. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Erzeugern in der Gemeinschaft einen Ausgleich für die Nachteile zu gewähren, die ihnen aus der Einfuhrregelung erwachsen können; diese Regelung kann dazu führen, daß durch ein Sinken der Einfuhrpreise für Thunfisch das Einkommensniveau der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft unmittelbar gefährdet wird.

Die Ausgleichsentschädigung wird für die Thunfischmengen gewährt, die während des Dreimonatszeitraums der Preisfeststellungen an die Konservenindustrie geliefert wurden, wenn der vierteljährliche Durschnittspreis auf dem Gemeinschaftmarkt und der Frei-Grenze-Preis gleichzeitig weniger als 90 v.H. des gemeinschaftlichen Produktionspreises betragen und dieser Preisrückgang die Folge des Weltmarktspreises für Thunfisch ist und nicht durch eine anormale Zunahme der von den Gemeinschaftserzeugern erzeugten und in der Gemeinschaft angelandeten Mengen ist.

Da die Anwendung dieser Regelung auf Spanien und Portugal gemäß Artikel 394 der Beitrittsakte bis zum 1. März 1986 verschoben wurde, lässt sich die Lage auf den Märkten in diesen beiden Mitgliedstaaten erst auf der Grundlage der Daten für einen Dreimonatszeitraum ab dem 1. März 1986 bewerten. Ausgehend von der Situation nach diesen Zeitpunkt müssen daher die Beurteilung der Lage auf dem Markt in Spanien und Portugal sowie die Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsentschädigung für den Zeitraum ab 1. März 1986 erfolgen.

Die Analyse der Lage des Gemeinschaftsmarkts für Thunfisch in den Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal hat ergeben, daß sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Marktpreis als auch die Einfuhrpreise gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1196/76 während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 1986 des Wirtschaftsjahres 1986 für bestimmte Arten und Aufmachungen des betreffenden Erzeugnisses weniger als 90 v. H. des geltenden gemeinschaftlichen Produktionspreises betrugen, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3605/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfisch, der für die Konservenindustrie bestimmt ist (4) für das Fischwirtschaftsjahr 1986 festgesetzt worden ist.

Aus den der Kommission gegenwärtig vorliegenden Informationen geht nicht hervor, daß das derzeitige Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt in den zehn betroffenen Mitgliedstaaten durch eine aussergewöhnliche Zunahme der in der Gemeinschaft angelandeten Mengen der Gemeinschaftserzeugung hervorgerufen worden ist, da sich die in den zehn Mitgliedstaaten an die Konservenindustrie gelieferten Mengen dieser Erzeugung nach den einschlägigen Informationen nicht wesentlich geändert haben.

Es ist daher erforderlich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986 die Gewährung der Ausgleichsentschädigung zugunsten der Thunfischerzeuger in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 vorzusehen und den Hoechstbetrag dieser Entschädigung für jedes der betroffenen Erzeugnisse in einem Rahmen festzusetzen, der sicherstellt, daß der Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt keine Bedrohung des Einkommens darstellt, das die betreffenden Erzeuger aus der Vermarktung der erzeugten Mengen, sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auf dem der Drittländer erzielen. Um aufgrund der verfügbaren Angaben die tatsächliche Einkommensminderung beurteilen zu können, empfiehlt es sich, die Einkommensentwicklung über einen repräsentativen Zeitraum mittels geeigneter Parameter in Betracht zu ziehen. Der Hoechstbetrag wird auf der Grundlage von Daten festgesetzt, die vorläufig nur ein unvollständiges Bild vermitteln können, da sie sich nur auf einen Teil des Fischwirt

schaftsjahres beziehen; im weiteren Verlauf des Fischwirtschaftsjahres müssen sämtliche für eine vollständigere Beurteilung der Situation erforderlichen Elemente berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Ausgleichsentschädigung nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 gilt vom 1. Januar bis 31. März 1986 für die in den Mitgliedstaaten - Spanien und Portugal ausgenommen - ansässigen Thunfischerzeuger von Erzeugnissen für die Konservenindustrie in der Gemeinschaft im Rahmen der nachstehend festgelegten Hoechstbeträge:

(in ECU/t)

1.2 // // // Erzeugnis // Hoechstbetrag der Entschädigung // // // Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg // 170 // Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht bis zu 10 kg // 185 // Gestreifter Thun // 0 // Grossäugiger Thun // 0 // Weisser Thun // 0 // //

(2) Die Entschädigung wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2469/86 gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1986

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 133 vom 22. 5. 1976, S. 1.

(3) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 21. 12. 1985, S. 11.