31986R2468

Verordnung (EWG) Nr. 2468/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen

Amtsblatt Nr. L 211 vom 01/08/1986 S. 0018 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2468/86 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 602/86 (3), sieht die Kontrollmaßnahmen in bezug auf den Beihilfeanspruch vor. Damit die zuständige Stelle diese Maßnahmen anwenden kann, ist es notwendig, daß der erste Käufer Abschriften von den mit den Erzeugern abgeschlossenen Verträgen sowie von den Liefererklärungen aufbewahrt.

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 sieht die vorläufige Anerkennung des ersten Käufers vor und bestimmt, daß diese Anerkennung endgültig wird, sobald der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, daß die Anerkennungsbedingungen erfuellt sind. Dieses Verfahren wurde im Wirtschaftsjahr 1985/86 versuchshalber angewandt. Angesichts der erzielten Ergebnisse erweist es sich als wirksam und sollte deshalb beibehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

»- der vom Mitgliedstaat bezeichneten Stelle alle Unterlagen über die abgewickelten Geschäfte einschließlich der Finanzbuchhaltung und einer beglaubigten Abschrift der Verträge und Liefererklärungen zur Verfügung zu halten."

2. In Artikel 5 Absatz 3 wird der Satzteil »Im Wirtschaftsjahr 1985/86" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 218 vom 15. 8. 1985, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 24.