31986R2283

Verordnung (EWG) Nr. 2283/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Übergangsbestimmungen zur Kontrolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors

Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1986 S. 0015


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2283/86 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1986

zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Übergangsbestimmungen zur Kontrolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 90 und 257,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 582/86 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1918/86 (2), sieht hinsichtlich der Preisausgleichsregelung die Beibehaltung der in Spanien vor dem Beitritt bestehenden staatlichen Kontrollregelung bis zum 30. Juni 1986 vor.

In dem Bemühen um eine ordnungsgemässe Verwaltung ist die Gültigkeitsdauer der in Spanien vor dem Beitritt anwendbaren staatlichen Preisausgleichsregelung um den unbedingt notwendigen Zeitraum zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 582/86 wird das Datum »30. Juni 1986" durch das Datum »31. Juli 1986" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 30.

(2) ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 1986, S. 25.