31986R2273

Verordnung (EWG) Nr. 2273/86 des Rates vom 7. Juli 1986 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1986 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2273/86 DES RATES

vom 7. Juli 1986

über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 572/86 des Rates vom 28. Februar 1986 über die von dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik anzuwendenden Handelsregelung mit Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf den Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. Februar 1986 über die Regelung der Einfuhren nach Spanien und Portugal von EGKS-Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz, die unter die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern fallen (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland (3) wurde am

5. Oktober 1973 unterzeichnet und ist am 1. Januar 1974 in Kraft getreten.

Das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dieser Gemeinschaft einerseits und Finnland andererseits (4) wurde am 5. Oktober 1973 unterzeichnet und ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten.

Gemäß den Artikeln 16 und 18 der Protokolle, die diesem Abkommen infolge des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügt wurden, hat der Gemischte Ausschuß EWG-Finnland den Beschluß Nr. 2/86 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 aufgrund dieses Beitritts gefasst.

Es ist sicherzustellen, daß dieser Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland findet der Beschluß Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 9. Juni 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAWSON

(1) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 91.

(2) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 119.

(3) ABl. Nr. L 328 vom 31. 12. 1973, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 348 vom 27. 12. 1974, S. 1.

EWG:L444UMBA06.97

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