31986R2122

Verordnung (EWG) Nr. 2122/86 der Kommission vom 7. Juli 1986 zur Änderung der Verordnungen Nr. 93/67/EWG und (EWG) Nr. 496/70 betreffend Qualitätsnormen bei Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 185 vom 08/07/1986 S. 0011 - 0011


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2122/86 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1986

zur Änderung der Verordnungen Nr. 93/67/EWG und (EWG) Nr. 496/70 betreffend Qualitätsnormen bei Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf die Artikel 8 Absatz 2 und 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2162/84 der Kommission (3) sind die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1641/71 der Kommission (4) angegebenen Qualitätsnormen für Tafeläpfel und Tafelbirnen geändert worden. Dabei wurde ein ausreichendes Entwicklungsstadium für die Früchte vorgeschrieben, das die Fortsetzung des Reifeprozesses ermöglicht, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann.

Die Erfahrung bei Äpfeln hat gezeigt, daß die Prüfung dieses Entwicklungsstadiums in einigen Fällen auf Schwierigkeiten stossen kann. Zur Erleichterung der Arbeit der Kontrollstellen ist es zweckmässig, die Verfahren anzugeben, die für die Beurteilung der genügenden Entwicklung verwendet werden können.

Es ist daher zweckmässig, die Verordnung Nr. 93/67/EWG der Kommission vom 3. Mai 1967 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird (5), und die Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1856/85 (7), zu ändern.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2a der Verordnung Nr. 93/67/EWG erhält folgende Fassung:

»Artikel 2a

Bei Äpfeln kann die zuständige Stelle eine Farbskala und/oder einen Stärkeabbautest (Jodtest) zugrunde legen, um festzustellen, ob die in den Qualitätsnormen für Äpfel und Birnen gemäß Anhang Titel II unter A erster Gedankenstrich des letzten Unterabsatzes der Verordnung (EWG) Nr. 1641/71 vorgesehene Bedingung erfuellt ist."

Artikel 2

Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3a

Bei Äpfeln kann die zuständige Stelle eine Farbskala und/oder einen Stärkeabbautest (Jodtest) zugrunde legen, um festzustellen, ob die in den Qualitätsnormen für Äpfel und Birnen gemäß Anhang Titel II unter A erster Gedankenstrich des letzten Unterabsatzes der Verordnung (EWG) Nr. 1641/71 vorgesehene Bedingung erfuellt ist."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 172 vom 31. 7. 1971, S. 1.

(5) ABl. Nr. 90 vom 10. 5. 1967, S. 1766/67.

(6) ABl. Nr. L 62 vom 18. 3. 1970, S. 11.

(7) ABl. Nr. L 174 vom 4. 7. 1985, S. 29.