Verordnung (EWG) Nr. 2120/86 der Kommission vom 7. Juli 1986 über die Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des Blumenhandels
Amtsblatt Nr. L 185 vom 08/07/1986 S. 0008 - 0009
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2120/86 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1986 über die Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des Blumenhandels DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 252 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 der Kommission (2), die die Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführte, nach Portugal eingeführte Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels festlegt, ist der Richtplafond gemäß Artikel 251 Absatz 1 der vorgenannten Beitrittsakte für die Einfuhren von Zierpflanzen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1986 nach Portugal festgesetzt worden. Vorgenannter Richtplafond ist nach einem rund dreimonatigen Handelsverkehr erreicht worden. Die Fortsetzung der Einfuhren in dem seit dem 1. März 1986 festgestellten Rhythmus würde zu schwerwiegenden Störungen auf dem portugiesischen Markt zu einem Zeitpunkt führen, zu dem gerade die einheimische Erzeugung auf den Markt gebracht wird. Die seit dem vorgenannten Zeitpunkt eingeführten Mengen sind zu einem grossen Teil noch nicht vermarktet worden, ihre Bestände belasten jedoch bereits den Markt und konkurrieren in den Sommer- und Herbstmonaten unmittelbar mit der örtlichen Erzeugung. Die Einfuhren sind also bis zu dem Zeitpunkt des Jahres auszusetzen, an dem ein erneutes Marktgleichgewicht erwartet werden kann, nämlich November und Dezember. In der Voraussicht einer besseren Marktlage am Ende des Jahres kann eine Erhöhung des Richtplafonds für das laufende Jahr vorgesehen werden und kann die Einfuhr von bestimmten Mengen während der vorgenannten Monate erlaubt werden, während derer die Nachfrage herkömmlicherweise wieder ansteigt. Die Erteilung der EHM-Lizenzen ist besonders zu verfolgen, um beurteilen zu können, ob die Gefahr einer Überschreitung des neuen Richtplafonds besteht. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1376/86 der Kommission (3), die aufgehoben wird. Ebenso sind die Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1768/86 der Kommission (4) aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 wird die Menge von »225,4" Tonnen, die als Richtplafond für Zierpflanzen der Tarifnummer 06.02 des Gemeinsamen Zolltarifs festgesetzt wurde, durch die Menge »260,4" Tonnen ersetzt. Artikel 2 Für Zierpflanzen der Tarifstelle 06.02 ex D des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 06.02-96 und 06.02-99) wird die Erteilung der EHM-Lizenzen bis zum 31. Oktober 1986 ausgesetzt. Artikel 3 (1) Für die Monate November und Dezember 1986 werden EHM-Lizenzen für die in Artikel 2 genannten Pflanzen bis zu folgenden Mengen erteilt: - November: 17,5 Tonnen; - Dezember: 17,5 Tonnen. (2) Die Anträge auf die Erteilung von EHM-Lizenzen werden zwischen dem 27. bis 29. Oktober bzw. 24. bis 26. November gestellt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. Oktober bzw. 27. November mit, für welche Mengen Lizenzen beantragt worden sind. Übersteigen die Mengen, für die EHM-Lizenzen beantragt worden sind, die in Absatz 1 genannten Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz zur Verringerung der beantragten Mengen fest. (3) Die EHM-Lizenzen, über deren Beantragung die Kommission unterrichtet worden ist, werden am fünften Werktag nach dem letzten Tag der für die Einreichung der Anträge festgesetzten Frist erteilt. Artikel 4 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1376/86 und (EWG) Nr. 1768/86 werden aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. (2) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 39. (3) ABl. Nr. L 120 vom 8. 5. 1986, S. 34. (4) ABl. Nr. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 25.