Verordnung (EWG) Nr. 2119/86 der Kommission vom 7. Juli 1986 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabakblätter
Amtsblatt Nr. L 185 vom 08/07/1986 S. 0007 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2119/86 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1986 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabakblätter DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1576/86 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1791/86 (4), sieht in Artikel 2b vor, daß die Anbauerklärungen und Anbauverträge im Jahr ihrer Anwendung vor dem 1. Mai abzuschließen und vor dem 1. Juli einzutragen sind. Angesichts der ungünstigen Witterungsbedingungen und den daher verspäteten Saatbeetvorbereitungen sind bestimmte Angaben, die die Anbauverträge enthalten müssen, erst nach der für ihren Abschluß gesetzten Frist bekannt geworden. Damit sind die Voraussetzungen für einen der Fälle im Sinne von Artikel 2b Absatz 3 dritter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 erfuellt, unter denen die Kommission die nötigen Maßnahmen und folglich eine Verschiebung dieser Frist sowie auch der Frist für die Eintragung der Verträge und Anbauerklärungen erlassen kann. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 2b Absatz 3 erster und zweiter Satz und Absatz 6 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 dürfen die 1986 wirksam werdenden Anbauerklärungen und Anbauverträge für Tabakblätter bis 30. Juni 1986 abgeschlossen und bis 31. Juli 1986 eingetragen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 1. (4) ABl. Nr. L 156 vom 11. 6. 1986, S. 16.