Verordnung (EWG) Nr. 2054/86 des Rates vom 30. Juni 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1986/1987)
Amtsblatt Nr. L 173 vom 01/07/1986 S. 0096 - 0097
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2054/86 DES RATES vom 30. Juni 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1986/1987) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 5 im Anhang zu dem am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichneten Dritten AKP - EWG-Abkommen (1) sieht vor, daß die Waren der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten. Die Gemeinschaft setzt jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt dabei die grössten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzueglich einer jährlichen Zuwachsrate von 37 v. H. für den Markt des Vereinigten Königreichs und von 27 v. H. für die anderen Märkte der Gemeinschaft. Die jährliche Menge darf jedoch auf keinen Fall niedriger als 170 000 Hektoliter reinen Alkohols sein. Wegen der dem Rum-Markt eigenen Besonderheiten erstreckt sich die Kontingentsperiode vom 1. Juli bis 30. Juni. Da keine Protokolle gemäß den Artikeln 180 und 367 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals abgeschlossen wurden, hat die Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 691/86 (2) die Regelung des Handels zwischen Spanien und Portugal einerseits und den AKP-Staaten andererseits festgelegt. Diese Verordnung sieht die Anwendung der Vorschriften des Protokolls Nr. 5 durch diese beiden Mitgliedstaaten und vor allem der besonderen Vorschriften hinsichtlich der Kontingentszollsätze vor. Im Hinblick auf den Stand, den die Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, erreicht haben, wäre das jährliche Zollkontingent auf 159 444 Hektoliter reinen Alkohols festzulegen. Da diese Menge unter der durch das Protokoll Nr. 5 festgelegten Schwelle liegt, muß die Kontingentsmenge vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 auf 170 000 hl reinen Alkohols festgesetzt werden. Während der letzten drei Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der genannten Waren aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft prozentual auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt: 1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1983 // 1984 // 1985 // // // // // Benelux // 5,1 // 5,7 // 5,2 // Dänemark // 1,6 // 1,8 // 1,9 // Deutschland // 24,3 // 28,0 // 34,0 // Griechenland // 0,0 // 0,0 // 0,0 // Spanien // 0,1 // 0,0 // n.m. // Frankreich // 1,7 // 1,0 // 2,1 // Irland // 1,8 // 1,9 // 1,8 // Italien // 0,5 // 0,6 // 0,4 // Portugal // 0,0 // 0,0 // 0,0 // Vereinigtes Königreich // 64,9 // 61,0 // 54,6 // // // // Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren sowie der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten, lässt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln: Benelux 5,35, Dänemark 1,75, Deutschland 29,02, Griechenland 0,03, Spanien 0,15, Frankreich 1,62, Irland 1,83, Italien 0,44, Portugal 0,02, Vereinigtes Königreich 59,79. Es scheint möglich, die Anwendung der in Protokoll Nr. 5 vorgesehenen Zuwachsraten mit der fortlaufenden Anwendung der für das betreffende Gemeinschaftszollkontingent vorgesehenen Zollfreiheit auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents dadurch in Einklang zu bringen, daß bei der Ausnutzung des Zollkontingents von einer Aufteilung auf das Vereinigte Königreich einerseits und die übrigen Mitgliedstaaten andererseits ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei den betrefenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist die Aufteilung des Gemeinschaftszollkontingents auf die Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen. Das Zollkontingent ist aufgrund der grössten jährlichen Mengen, die in jedem Mitgliedstaat während der letzten drei Jahre eingeführt worden sind, unter Berücksichtigung der obengenannten Zuwachsraten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Es empfiehlt sich, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, daß das Protokoll Nr. 5 unter Bedingungen angewandt wird, die die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits ermöglichen. Wegen der Besonderheit der betreffenden Waren und ihrer Empfindlichkeit auf den Märkten der Gemeinschaft ist es angebracht, ausnahmsweise ein Ausschöpfungssystem vorzusehen, das auf einer einmaligen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten beruht. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der diese Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 sind Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten in den Grenzen eines Gemeinschaftszollkontingents von 170 000 Hektoliter reinen Alkohols zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2) Im Rahmen ihrer in Artikel 2 aufgeführten Quoten wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die gemäß den diesbezueglichen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 und der Verordnung (EWG) Nr. 691/86 berechneten Zollsätze an. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt. Die erste Rate von 101 650 Hektoliters reinen Alkohols ist für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt. Die zweite Rate von 68 350 Hektolitern reinen Alkohols wird auf die anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt. (2) Die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten, die an der zweiten Rate beteiligt sind, betragen: 1.2 // // (in Hektolitern reinen Alkohols) // Benelux // 9 100, // Dänemark // 2 970, // Deutschland // 49 330, // Griechenland // 50, // Spanien // 260, // Frankreich // 2 750, // Irland // 3 110, // Italien // 750, // Portugal // 30. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten verwalten die ihnen zugeteilten Quoten nach ihren eigenen für diesen Bereich geltenden Vorschriften. (2) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage der Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten festgestellt, die mit Bescheinigungen über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr dem Zoll gestellt werden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Zollkontingent angerechnet worden sind. (2) Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 aus den AKP-Staaten eingeführten Mengen auf eine Höhe begrenzt werden, die dem Inlandsverbrauch entspricht. (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmässig über den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge. (4) Soweit erforderlich, können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen eröffnet werden. Artikel 5 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1470/80 des Rates vom 9. Juni 1980 über die im Zweiten AKP - EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (1) ist auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren anwendbar. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1986. Im Namen des Rates Der Präsident N. SMIT-KRÖS (1) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1986, S. 3. (2) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1986, S. 3. (1) ABl. Nr. L 147 vom 13. 6. 1980, S. 4.