Verordnung (EWG) Nr. 2041/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Kolophonium, Harzsäuren, leichte und schwere Harzöle der Tarifnummer 38.08 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 173 vom 01/07/1986 S. 0068 - 0068
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2041/86 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Kolophonium, Harzsäuren, leichte und schwere Harzöle der Tarifnummer 38.08 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wieder eingeführt werden. Für Kolophonium, Harzsäuren, leichte und schwere Harzöle der Tarifnummer 38.08 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 12 000 000 ECU. Am 26. Juni 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 4. Juli 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 38.08 (NIMEXE-Kennziffern: (38.08-alle Nummern) // Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (ausgenommen Harzester der Tarifnr. 39.05); leichte und schwere Harzöle // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.