31986R1924

Verordnung (EWG) Nr. 1924/86 der Kommission vom 23. Juni 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 zur vorübergehenden Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung und (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung

Amtsblatt Nr. L 167 vom 24/06/1986 S. 0006 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1924/86 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 zur vorübergehenden Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung und (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bezueglich des Bedarfs der Molkereiindustrie sind weiterhin Versorungsschwierigkeiten kennzeichnend. Um den Marktbeteiligten vorübergehend den Zugang zu den öffentlichen Lagerbeständen an Butter und Magermilchpulver im Hinblick auf deren Verwendung zur Herstellung von Lebensmitteln zu erleichtern, ist die Gültigkeitsdauer der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 der Kommission (3) eingeführten Ausnahmeregelung um zwei Monate zu verlängern. Aus diesem Grund sind auch die Daten zu ändern, die hinsichtlich des Alters der Butter und des Magermilchpulvers, welche für einen Verkauf in Frage kommen, angegeben sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 und in Artikel 2 wird das Datum »14. Juni 1986" durch das Datum »15. August 1986" ersetzt.

2. In Artikel 1 Punkt 1 und in Artikel 2 Punkt 1 wird das Datum »1. Januar 1986" durch das Datum »1. März 1986" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 15. Juni 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1986, S. 34.