31986R1750

Verordnung (EWG) Nr. 1750/86 der Kommission vom 4. Juni 1986 zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1986 teilnimmt

Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/06/1986 S. 0009 - 0011


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1750/86 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 1986

zur Eröffnung zusätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1986 teilnimmt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 736/86 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 wurde die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien einer gemeinschaftlichen Genehmigungspflicht und einer Hoechstmengenregelung unterworfen.

In Berlin finden 1986, wie in den Vorjahren, Handelsmessen statt, an denen voraussichtlich Jugoslawien neben anderen exportierenden Drittländern teilnehmen wird.

Es könnte sich erneut herausstellen, daß die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Quoten der Gemeinschaftskontingente nicht ausreichen, um den Anforderungen dieser Messen zu genügen.

Es ist deshalb notwendig, zusätzliche Kontingente für diese Berliner Handelsmessen festzusetzen und diese der Bundesrepublik Deutschland zuzuteilen.

Die Einfuhrgenehmigungen sollten in Übereinstimmung mit den Ursprungsregeln des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 erteilt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 eingesetzten Textilausschusses »Jugoslawien" -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzlich zu den durch die Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 festgesetzten Einfuhrhöchstmengen werden für die 1986 stattfindenden Berliner Handelsmessen die im Anhang aufgeführten Einfuhrkontingente eröffnet und der Bundesrepublik Deutschland zugeteilt.

Artikel 2

(1) Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland genehmigen Einfuhren bis zur Höhe der in Artikel 1 genannten zusätzlichen Einfuhrkontingente, vorausgesetzt, daß die betreffenden Verträge in Berlin während der Handelsmessen unterzeichnet und von diesen Behörden als solche anerkannt wurden und daß die in diesen Verträgen erfassten Waren nach dem 15. Oktober 1986 von Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland versandt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Absatz 1 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Dokumente darf den 31. Dezember 1987 nicht überschreiten.

(3) Die Kommission wird bis spätestens 31. Dezember 1986 über die den gemäß Absatz 1 genehmigten Verträgen entsprechenden Gesamtmengen unterrichtet.

Artikel 3

Für die Einfuhren von Waren, die gemäß Artikel 2 genehmigt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3588/82.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 1986

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 47.

(2) ABl. Nr. L 70 vom 13. 3. 1986, S. 17.

ANHANG

1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1986) // Warenbezeichnung // Drittländer // Einheiten // Mengen // // // // // // // // // // // // // // // 5 // 60.05 A I a) II b) 4 bb) 11 aaa) bbb) ccc) ddd) eee) 22 bbb) ccc) ddd) eee) fff) // 60.05-01, 31, 33, 34, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 43 // Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und dergleichen, aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert) // Jugoslawien // 1 000 Stück // 45 // // // // // // // // 8 // 61.03 A // 61.03-11, 15, 19 // Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten: Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Jugoslawien // 1 000 Stück // 75 // // // // // // // // 16 // 61.01 B V c) 1 2 3 // 61.01-51, 54, 57 // Oberkleidung für Männer und Knaben: Anzuege und Kombinationen, ausgenommen Skianzuege, aus Geweben, für Männer und Knaben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden), aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Jugoslawien // 1 000 Stück // 30 // // // // // // // // 73 // 60.05 A II b) 3 // 60.05-16, 17, 19 // Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: II. andere: Trainingsanzuege aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Jugoslawien // 1 000 Stück // 60 // // // // // // //